Zum 1. Januar 2016 ist die Dokumentations-software für das Disease-Management-Programm (DMP) Diabetes mellitus Typ 2 angepasst worden. Ärzte müssen die Injektionsstellen nun nur noch bei Patienten dokumentieren, die Insulin erhalten. Bei Patienten mit Diabetes Typ 2, die kein Insulin spritzen, wird das Feld zur Dokumentation der Injektionsstellen künftig nicht mehr abgefragt.
Auch für das DMP „Koronare Herzkrankheit (KHK)“ gibt es zum 1. Januar 2016 eine Änderung in der Dokumentationssoftware. Hier wurde für die Einheit „mmol/l“ des Parameters „LDL-Cholesterin“ die Wertangabe konkretisiert. Künftig muss der Cholesterinwert in „mmol/l“ nur noch mit einer Nachkommastelle angegeben werden.
In den Praxisverwaltungssystemen (PVS) sind ab Januar außerdem neue Vordrucke hinterlegt. Beachten sollten Ärzte insbesondere die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (Muster 1). Im Gegenzug entfällt die Bescheinigung für die Krankengeldzahlung (Muster 17), da deren Inhalt nun in die AU-Bescheinigung integriert worden ist (vgl. Der Hausarzt 12/15).
Auf der ab 1. Januar 2016 gültigen AU-Bescheinigung gibt es nun unten ein zusätzliches Feld „Im Krankengeldfall“. Dort kann der Arzt zwischen „ab 7. AU-Woche oder sonstiger Krankengeldfall“ und „Endbescheinigung“ wählen. Das erste Kästchen muss angekreuzt werden, wenn es sich um einen Krankengeldfall handelt. Steht bereits beim Ausstellen der Bescheinigung fest, dass die Arbeitsunfähigkeit an dem angegebenen Tag endet, muss ein weiteres Kreuz bei „Endbescheinigung“ gesetzt werden.
Neu ist außerdem, dass Patienten künftig einen Durchschlag der AU-Bescheinigung erhalten. Dieser weist darauf hin, dass für den Bezug von Krankengeld die Arbeitsunfähigkeit lückenlos nachzuweisen ist. Hintergrund für diesen Hinweis auf der überarbeiteten AU-Bescheinigung ist, dass Patienten in der Vergangenheit den Anspruch auf Krankengeld verloren haben, wenn sie gegenüber ihrer Krankenkasse ihre Arbeitsunfähigkeit nicht lückenlos nachweisen konnten.
Kommentar
Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz vom 23. Juli 2015 wurde die Regelung zum Anspruch auf Krankengeld und dessen Fortbestehen aufgrund einer Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit geändert (Paragraf 46 SGB V). Der Anspruch auf Krankengeld bleibt nun erhalten, wenn nach dem Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit deren Fortdauer wegen derselben Krankheit erst am nächsten Arbeitstag, der ein Werktag ist, ärztlich festgestellt wird.
Ist die AU-Bescheinigung zum Beispiel bis Dienstag ausgestellt, wäre das der folgende Mittwoch. Endet sie am Freitag, müsste der Patient den Arzt für eine Folgebescheinigung erst wieder am Montag aufsuchen. Samstage werden nicht als Werktage gezählt.
Damit eine Arbeitsunfähigkeit auch für den Zeitraum einer Notfallversorgung bescheinigt werden kann, zum Beispiel für das Wochenende, war eine weitere Anpassung der Richtlinie erforderlich. Nunmehr darf der Vertragsarzt den Beginn der Arbeitsunfähigkeit drei Tage rückdatieren. Bislang waren es nur zwei Tage. Diese Maßnahmen sollen Vertragsärzte vor möglichen Schadenersatzansprüchen der Patienten schützen, wenn eine zeitnahe Vorstellung, etwa wegen eines hohen Patientenaufkommens, nicht möglich war.
Streng genommen verlagern diese Maßnahme aber eher die Bürokratie von den Krankenkassenbüros in die Praxen. Denn nun muss die Praxis feststellen, wann die Lohnfortzahlungsphase endet und in die Zahlung von Krankengeld übergeht. Bleibt die Frage, inwieweit Kassen künftig Praxen bei Fehlern in diesem Bereich haftbar machen?