Die Bundesärztekammer (BÄK) hat das Handtuch geworfen: Praktisch „auf den letzten Drücker“ hat sie erkannt, dass der vorgelegte GOÄ-Entwurf den Ärzten nicht zugemutet werden kann. Was in erster Linie einen Schlag ins Gesicht für die Verhandler bedeutet, wird nun nach und nach zum Horrorszenario, wenn Details bekannt werden. Im neuen Paragraf 4 der GOÄ heißt es zum Beispiel: „Eine erbrachte oder veranlasste Laborleistung muss in einem medizinisch plausiblen Kausalzusammenhang mit der zu Grunde liegenden Diagnose stehen.“ Im neuen Paragraf 12 findet sich die Regelung „bei Ersatz von Auslagen nach Paragraf 10 den Betrag und die genaue Bezeichnung der Auslage, bei Arzneimitteln den Wirkstoffnamen sowie die konkret verbrauchte Menge. Übersteigt die Summe der berechneten Auslagen den Betrag von 50 Euro, sind die Belege über die entstandenen Kosten beizufügen.“
Kommentar
Laborleistungen wären in der neuen GOÄ um 30 bis 50 Prozent abgewertet und würden sowieso keine große Rolle bei der Rechnungstellung mehr spielen. Auch ist es sicherlich kein Problem, den Wirkstoffnamen bei einem Arzneimitteleinsatz anzugeben. Aber woran misst sich „die konkret verbrauchte Menge“? Auseinandersetzungen mit dem Patienten sind hier programmiert, wenn die Kasse die Leistung nicht erstattet. Zudem macht es die Auslagenberechnung deutlich aufwändiger, dass bei einem Gesamtbetrag von 50 Euro „Belege“ (nicht mehr wie bisher alternativ „ein sonstiger Nachweis“) beizufügen sind.