Nach einem Beschluss der Bundesregierung soll die Leichenschau schon ab dem 1. Januar 2020 besser bewertet werden. Die vorläufige Leichenschau ist dann mit 110,51 Euro, die endgültige Leichenschau mit 165,77 Euro vergütet. Bei einer unbekannten Leiche oder besonderen Todesumständen kann ein Zuschlag nach Nr. 102 GOÄ (27,63 Euro) zugesetzt werden.
Die vorläufige Leichenschau nach Nr. 100 GOÄ hat eine Zeitvorgabe von 20 Minuten. Dauert die Leichenschau weniger als 20 Minuten, aber mindestens zehn Minuten, können nur 60 Prozent des Honorars berechnet werden. Bei der “endgültigen” Leichenschau nach Nr. 101 GOÄ liegt die Zeitvorgabe bei 40 Minuten. Bei einer kürzeren Untersuchungszeit, aber mindestens 20 Minuten, reduziert sich das Honorar ebenfalls auf 60 Prozent des Betrages. Im Leistungskomplex der beiden Leistungen werden aber weitere zeitintensive Elemente wie auch die Zeit für die Anfahrt berücksichtigt. Lediglich bei dem auf 60 Prozent reduzierten Honorar zählt bei der Zeitvorgabe die Anfahrt nicht mit.
Der Leistungskomplex enthält das Honorar für den mit einer Leichenschau in der Regel verbundenen Besuch. Ein Ansatz der Nrn. 48 bis 52 GOÄ neben den Nrn. 100 und 101 GOÄ ist deshalb ausgeschlossen. Wie bisher auch kann allerdings Wegegeld berechnet werden. Neu ist, dass ebenso die Unzeitzuschläge nach F bis H zugesetzt werden können.