Das zurzeit beratene GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG) sieht nach Maßgabe der Bundesregierung vor, dass der Standort Deutschland für die pharmazeutische Industrie im Hinblick auf Forschung und Produktion gestärkt werden soll. Der Gesetzentwurf enthält aber auch Regelungen, die notwendig sind, um die Arzneimittelversorgung weiterhin auf hohem Niveau zu sichern und um die finanzielle Stabilität der Gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten. Teile der geplanten Reform betreffen auch Hausärzte.
Kommentar
Die Ergebnisse der Nutzenbewertung eines Arzneimittels müssen künftig so aufbereitet und über die Praxisverwaltungssysteme (PVS) zur Verfügung gestellt werden, dass die bei der Nutzenbewertung gewonnenen Informationen Ärzten im Praxisalltag einfacher und schneller zugänglich sind und sie bei ihrer Therapieentscheidung unterstützen können. Deshalb muss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) künftig von jedem Beschluss eine Fassung erarbeiten, die sich dafür eignet, in elektronischen PVS abgebildet zu werden. Diese muss künftig verpflichtend in allen für die vertragsärztliche Versorgung zugelassenen Softwareprogrammen enthalten sein.
Die Erfahrungen mit der Einführung des Medikationsplanes dürften in dieser Hinsicht Anlass zur Sorge geben. Wie schon beim Update zu dieser Neueinführung lässt sich absehen, dass die Praxen auch für diese Softwareanpassung zur Kasse gebeten werden.
Hinzu kommt, dass die Arzneimittelregressgefahr durch diese Neuregelung steigen könnte. Nach Auffassung des zuständigen Bundesgesundheitsministeriums (BMG) soll die Information im PVS bei der Auswahl des jeweils geeigneten Arzneimittels unterstützen. Man muss kein Prophet sein um vorauszusagen, dass eine Nichtbeachtung dieser Hinweise – obgleich sie offiziell nicht verbindlich sind – bei der Regressbemessung eine Rolle spielen wird.
Dies gilt auch für eine weitere Neuregelung bei der mittlerweile in Pflegeheimen üblichen Verblisterung von Arzneimitteln. Bisher war dies ausschließlich ein Thema zwischen Apotheke und Kasse. Hier ist eine Klarstellung vorgesehen, wonach die Arzneimittelpreisverordnung nicht angewendet wird, wenn die Abgabe von aus Fertigarzneimitteln entnommenen Teilmengen aufgrund ärztlicher Verordnung erfolgt. Damit wird das Preisrisiko auf den Hausarzt verlagert, der eine solche – deutlich teurere – Verblisterung künftig ausdrücklich verordnen muss.