Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat Ende Januar eine Eilverordnung zur Meldepflicht für das Coronavirus (SARS-CoV-2) erlassen. Danach müssen Ärzte seit 1. Februar alle Verdachts-, Krankheits- und Todesfälle im Zusammenhang mit dem Virus namentlich dem Gesundheitsamt melden (PLZ-Suche: https://tools.rki.de/PLZTool).
Seitdem bezahlen die gesetzlichen Krankenkassen auch die Corona-Tests bei begründetem Verdacht. Wichtig: Der Test sollte nach RKI nur bei Risikogruppen veranlasst und nur von Fachärzten für Labormedizin, Mikrobiologie oder Infektionsepidemiologie vorgenommen werden. Für die Abrechnung wurde die Nr. 32816 in den EBM aufgenommen, die aber Laborärzten vorbehalten ist. Die Kassen stellen hierfür zusätzliche Mittel bereit.
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband haben zudem vereinbart, dass Fälle, bei denen ein klinischer Verdacht vorliegt oder eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, mit der Ziffer 88240 zu kennzeichnen sind.
Wichtig (Update 5.3.): Am Mittwoch (4.3.) veröffentlichte die KBV einen Beschluss des Bewertungsausschusses vom 28. Februar. Dieser weitet die Kostenübernahme für Leistungen im Rahmen der Pandemie aus. Demnach werden alle ärztlichen Leistungen, die seit dem 1. Februar 2020 aufgrund des klinischen Verdachts auf eine Infektion mit dem Coronavirus oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus erforderlich werden und mit der Ziffer 88240 gesondert gekennzeichnet sind, zeitnah durch die Krankenkassen extrabudgetär vergütet!
Das gilt auch für Patienten, die von den Terminservicestellen über die 116 117 vermittelt werden. Hierfür sollten bei Coronaverdacht nicht die TSS-EBM-Ziffern abgerechnet, sondern auch die 88240 angegeben werden, sagte die KBV gegenüber “Der Hausarzt”. Denn die Vergütung der TSS-Fälle werde in den ersten zwölf Monaten aus der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung (MGV) bereinigt.
Damit wird den Honorarverhandlungen im Herbst vorgegriffen, bei denen KBV und GKV-Spitzenverband sich auch immer über einen Ausgleich eines “nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs” einigen. Auf Nachfrage von “Der Hausarzt” bestätigte die KBV, dass Hausärzte die 88240 ansetzen sollten, wenn sie bereits einen klinischen Verdacht haben.
Daraus lässt sich schließen: Dies gilt auch für Patienten, bei denen sich dieser Verdacht nach einer ausführlichen – zum Beispiel auch telefonischen – Differentialdiagnose durch den Hausarzt womöglich nicht bestätigen sollte. Denn die medizinische Abklärung erfordert aufgrund des Coronavirus aktuell einen höheren Beratungsaufwand.
Praxistipp: Bevor sie die Quartalsabrechnung einreichen, können Hausärzte zwei Suchabfragen in ihrem Praxisverwaltungssystem (PVS) anlegen, raten die Hausärzte Dr. Sabine Frohnes und Timo Schumacher von den “Rauchenden Köpfen”. Darüber sollten sie sich einerseits Patienten anzeigen lassen, die sie zu Corona beraten haben, um einen Verdacht zu klären, aber im derzeit hektischen Praxisalltag vergessen wurde, die 88240 einzutragen. Eine zweite Suche sollte den Gegencheck liefern: Wurde bei allen Fällen, bei denen die 88240 angegeben wurde, auch ein klinischer Verdacht auf SARS-CoV-2 dokumentiert?