Im geplanten Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) sieht Paragraf 31 Abs. 6 S. 2 SGB V vor, dass Vertragsärzte eine im Krankenhaus begonnene Cannabistherapie ohne Genehmigung der Kasse fortführen sollen.
Bislang definiert Paragraf 31 Abs. 6 die Voraussetzungen für eine Cannabistherapie und einen Genehmigungsvorbehalt nur für die vertragsärztliche Versorgung, jedoch nicht für den stationären und nicht vertragsärztlichen Sektor.
Neue Regressfalle?
Hier baut der Gesetzgeber womöglich eine “Regressfalle” auf: Die Neuregelung kann dazu führen, dass eine stationär begonnene Therapie diese Voraussetzungen nicht erfüllt und damit nach Entlassung vom Vertragsarzt eigentlich abgesetzt werden müsste.
Auch wenn die Voraussetzungen aus Sicht des Vertragsarztes erfüllt sein sollten, besteht bei Fortführung der Therapie ohne Genehmigung der Kasse für den Vertragsarzt ein erhebliches Risiko: Denn bei diesem Vorgehen ist unklar, ob auch die jeweilige Kasse im konkreten Fall die Voraussetzungen nach Paragraf 31 Abs. 6 SGB V als erfüllt erachtet.
Zudem sieht der Gesetzentwurf keine Regelung vor, auf welchem Weg die Kasse informiert wird, dass die Therapie im Krankenhaus begonnen wurde. Prüfanträge gegen Vertragsärzte sind in diesen Fällen wohl regelhaft zu erwarten.
Es sei daher darauf hingewiesen, dass die Verordnung von Cannabisarzneien für Hausärzte nicht verpflichtend ist und ggf. an eine spezialisierte Praxis (etwa Schmerztherapeuten) delegiert werden kann. Dies kann man damit begründen, dass Ärzte, die Cannabis verordnen, in der Regel ein Jahr nach Behandlungsbeginn (oder bei Abbruch der Therapie) bestimmte Daten anonymisiert ans BfArM übermitteln müssen und Hausärzte dies nicht ausreichend gewährleisten können.