Frauen erhalten künftig bis zum vollendeten 22. Lebensjahr verschreibungspflichtige empfängnisverhütende Mittel auf Kassenrezept. Diese Neuregelung von Paragraf 24a SGB V hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch vorgenommen.
Der EBM wurde entsprechend angepasst: Die Verordnung eines solchen Präparats kann ebenso wie Überweisungen oder Informationen über das Praxispersonal in diesem Zusammenhang nach Nr. 01820 EBM (1,19 Euro) bis zu diesem Alter berechnet werden. Bislang galt der Anspruch nur bis zum 20. Geburtstag. Die gesetzliche Neuregelung gilt seit dem 29. März. Konkret hat der Bewertungsausschuss (BA) auch beschlossen, die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 1.7.5 „Empfängnisregelung“ im EBM, deren Legende diese Altersangabe beinhaltet, entsprechend anzupassen. Das Einlegen, Wechseln oder Entfernen eines Intrauterinpessars nach Nr. 01830 EBM (21,97 Euro) und die subkutane Applikation eines Depot-Kontrazeptivums nach Nr. 01832 EBM (7,03 Euro) sind nun ebenfalls bis zum vollendeten 22. Lebensjahr berechnungsfähig.
Wichtig: Aufgrund der kurzen Frist für die Anpassung des EBM hat der Bewertungsausschuss die Abrechnung in der Übergangszeit vom 1. April bis zum 13. Juni 2019 über das Kostenerstattungsprinzip geregelt. Bei Patientinnen ab dem 21. Lebensjahr und bis zur Vollendung des 22. Lebensjahrs muss demnach zunächst eine Privatrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) über die oben genannten Leistungen ausgestellt werden, die bei der Krankenkasse zur Kostenerstattung eingereicht werden kann. Im Falle der Abrechnung der Nr. 01820 EBM dürfte dieses Verfahren „mangels Masse“ aber kaum zum Einsatz kommen.