Seit dem 1. Oktober 2016 müssen insbesondere Hausärzte auf Anfrage der Patienten einen genormten Medikationsplan erstellen. Dieser soll alle Medikamente enthalten, die der Patient einnimmt, wenn möglich auch Fremdmedikation (zum Beispiel fachärztliche Verordnungen) und/oder eine Selbstmedikation mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Verpflichtend ist dies, wenn ein Patient mindestens drei verschreibungspflichtige Medikamente über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen einnehmen muss und er die Erstellung ausdrücklich wünscht!
Als Honorar setzt die Kassenärztlichen Vereinigung (KV) die Nr. 03222 EBM (Honorar 1,05 Euro) als Zuschlag zur Chronikerpauschale (Nr. 03220 EBM) einmal im Behandlungsfall (Quartal) zu. Dieses Honorar wird auch gezahlt, wenn kein Medikationsplan erstellt wird. Als Übergangslösung kann bis zum 31. März 2017 auch noch ein praxisindividueller Plan verwendet werden!
Kommt es nicht zum Ansatz der Nr. 03220 EBM, etwa weil die Voraussetzungen für die Chronikerpauschale (noch) nicht erfüllt sind, können Hausärzte die Nr. 01630 EBM (4,11 Euro) berechnen. Beide Ziffern können nicht zugesetzt werden, wenn die Nr. 03362 EBM (Hausärztlich-geriatrischer Betreuungskomplex, 16,59 Euro) berechnet wird.
Kommentar
Bei der Abrechnung stellten sich practica-Teilnehmer zwei Fragen:
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Kann die Nr. 01630 EBM berechnet werden, wenn es sich um einen Vertretungsfall handelt, bei dem der Chronikerzuschlag nach Nr. 03220 EBM nicht berechnungsfähig ist?
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Zählen Selbstmedikationspräparate bei der Medikamentenzahl (Einnahme von mindestens drei Präparaten länger als 28 Tage) mit?
Die Nr. 01630 EBM ist ein Zuschlag zur altersgestaffelten Versichertenpauschale (Nr. 03000 EBM), die seit 1. April 2015 auch bei Vertretungsfällen berechnet werden kann. Wird bei einem solchen Patienten ein Medikationsplan erstellt und werden dort mindestens drei Präparate aufgeführt, die länger als 28 Tage eingenommen werden, ist der Ansatz der Nr. 01630 EBM möglich. Bei der Medikamentenzählung gelten Präparate, die nicht verschreibungspflichtig sind (etwa Selbstmedikation), allerdings nicht mit.
Wichtig: Der Ansatz der Nr. 03362 EBM bei Vertretungsfällen ist nicht ausgeschlossen und kann dort berechnet werden, wenn die Voraussetzungen gegeben sind: Diese sind
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Vorliegen eines Assessments, das nicht älter als ein Jahr ist sowie
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definierte Erkrankungen wie etwa Demenz und/oder mindestens Erreichen des 70. Lebensjahrs und zusätzlich
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Vorliegen einer Pflegestufe und/oder definierter gesundheitlicher Defizite.
Da die Leistungen nach den Nummern 01630 und 03222 EBM extrabudgetär vergütet werden, während die geriatrischen Leistungen einem Budget unterliegen, kann sich die Frage stellen, welche der genannten Leistungen zur Abrechnung kommt und welche nicht. Dabei gilt es wieder zu beachten, dass die Nr. 01630 EBM nur einmal im Krankheitsfall (einmal in vier Quartalen) berechnet werden darf.
Voraussetzungen Chronikerpauschale
Kontinuierliche ärztliche Behandlung in den letzten vier Quartalen wegen derselben gesicherten chronischen Erkrankung(en) bei jeweils mindestens einem Arzt-Patienten-Kontakt gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen pro Quartal in mindestens drei Quartalen, davon mindestens in zwei Quartalen persönliche Arzt-Patienten-Kontakte, in derselben Praxis.