Im Rahmen eines neuen "Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz – AM-VSG)" ist vorgesehen, durch indirekte Maßnahmen die Verordnung von Antibiotika zu erschweren bzw. den gezielten Einsatz zu fördern. Bisher liegt ein Referentenentwurf vor, der sich allerdings bis zur endgültigen Verabschiedung noch ändern kann.
Kommentar
Der neue Paragraf 35 Absatz 1 SGB V sieht vor, dass bei der Bildung von Festbetragsgruppen für Antibiotika künftig auch die Resistenzlage Berücksichtigung finden soll. Reserveantibiotika will man deshalb von der Festbetragsgruppenbildung zur Vermeidung von Antibiotikaresistenzen ausschließen. Die KBV hat diese Regelung bereits begrüßt und fordert sogar, neben den Antibiotika auch Antimykotika und Virustatika im Gesetzentwurf zu berücksichtigen.
Streng genommen wird durch diese Regelung der Versuch unternommen, über die unvermindert hohe Regressbedrohung die Antibiotika-Verordnung in den Praxen zurückzudrängen. Sogenannte Reserveantibiotika würden dann nämlich deutlich teurer und der Vertragsarzt damit gezwungen, preisgünstigere, nämlich festbetragsgeregelte Antibiotika zu verordnen.
Damit Vertragsärztinnen und -ärzte nicht völlig unvorbereitet in diese "Falle" laufen, ist nach dem neuen Paragraf 87 Absatz 2a SGB V vorgesehen, Leistungen des EBM, die eine zielgerichtete Therapie bei Infektionen ermöglichen (wie z.B. die CRP-Bestimmung), so zu vergüten, dass sie in der Praxis auch kostendeckend durchgeführt werden können. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass nach den Bestimmungen des GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) ab dem 1. Januar 2017 die Richtgrößenprüfung als Regelprüfart zwar aus dem Paragraf 84 SGB V gestrichen wird, die Regelungen zur Vereinbarung von Ausgabenvolumina wie auch die entsprechenden Rahmenvereinbarungen aber aufrecht erhalten bleiben.
Wenn der Gesetzgeber diese Verknüpfung gezielt erzeugt hat, wäre das ausgesprochen hinterhältig, denn dann wäre eine weiterhin notwendige Volumensteuerung bei den Arzneimittelausgaben und damit auch bei der Verordnung von Antibiotika nur noch im Rahmen von Kollektivregressen über eine entsprechende Kürzung der Gesamtvergütung möglich.