Bei ambulanten Operationen können auch Hausärzte für die erforderliche Bereitstellung von Operationseinrichtungen und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge die Zuschläge nach den Nrn. 442 bis 446 GOÄ mit dem einfachen Gebührensatz berechnen. Welche Op-Leistungen mit einem solchen Zuschlag berechnungsfähig sind, geht aus einer Aufzählung der betreffenden Abrechnungspositionen in der Präambel des Abschnitts C VIII der GOÄ hervor. Die Zuordnung des Zuschlags zu den dort aufgeführten Leistungen hängt von der Bewertung des operativen Eingriffs in Punkten ab.
Kommentar
Leistungen aus diesem Katalog werden auch in der hausärztlichen Praxis erbracht. Im Gegensatz zum EBM hängt die Abrechnung eines Zuschlags nicht von besonderen baulichen Maßnahmen ab. Welche operativen Eingriffe hier denkbar sind und welche Zuschläge dort berechnet werden können, ist in der Tabelle zusammengefasst. Bei der Rechnungstellung ist darauf zu achten, dass die Zuschläge unmittelbar im Anschluss an die zugeordnete operative Leistung aufgeführt werden. Die zu diesen Eingriffen notwendigen Anästhesien können in den meisten Fällen nach den Nrn. 490 bis 494 GOÄ berechnet werden. Wegen der geringen Bewertung dieser Anästhesieleistungen kommen die Anästhesie-Zuschläge nach den Nrn. 446 (Anästhesien mit einer Bewertung von 200 bis 399 Punkten) und 447 (Anästhesien mit einer Bewertung ab 400 Punkten) GOÄ in der Regel aber nicht zum Ansatz.