Die Allgemeinen Bestimmungen des EBM I.5.2 legen fest, dass „bei der Berechnung die Gebührenordnungspositionen nach Maßgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen unter Angabe der Arztnummer sowie aufgeschlüsselt nach Betriebs- und Nebenbetriebsstätten gemäß Paragraf 44 Abs. 7 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMVÄ) zu kennzeichnen sind“. Das klingt zunächst unproblematisch, zumal in der Regel die Praxis-EDV diese Zuordnung der erbrachten Leistungen zum Beispiel in einer Gemeinschaftspraxis erleichtert.
Fehlerhafte Zuordnungen können sich aber fatal auswirken, wenn dies etwa dazu führt, dass ein Praxispartner die tägliche Zwölf-Stundengrenze oder die 780-Stundengrenze im Quartal bei der Plausibilitätskontrolle überschreitet, der andere Praxispartner aber nicht. Eine Verrechnung zwischen den Praxispartnern findet bei der Kassenärztlichen Vereinigung nicht statt.
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So eine falsche Zuordnung kann leicht passieren. Eine Vorsorgeuntersuchung bei einem männlichen Patienten einschließlich Krebsvorsorge, Check up und Hautkrebsscreening schlägt in der Tagesplausibilitätsprüfung mit 44 Minuten zu Buche. Kommt es dann noch zu einem ausführlichen Gespräch nach Nr. 03230 EBM, steht schon fast eine Stunde im Plausibiltätskonto. Der gewöhnliche Hausbesuch nach Nr. 01410 EBM, ebenfalls mit der Nr. 03230 EBM kombiniert, ist mit 30 Minuten belegt, der Mitbesuch nach Nr. 01413 EBM mit sieben Minuten. Wer ein Altersheim betreut, kann hier leicht die Plausibilitätsgrenze überschreiten, wenn nach Rückkehr in die Praxis in der Abrechnung die LANR-Zuordnung nicht stimmt. Solche Daten müssen zwangsläufig nachträglich in das EDV-System eingetragen werden. Erscheint dort die LANR des anderen Arztes, der während dieser Besuche in der Praxis gearbeitet hat, ist die Schieflage komplett.
Manchmal ist der EBM aber auch gnädig: Bestimmte Leistungspositionen werden in der Zeitplausibilitätsprüfung einfach nicht berücksichtigt, obgleich sie auch teilweise mit einem nicht unerheblichen Zeitaufwand verbunden sind. Bei den Besuchen ist das etwa die Nr. 01415 EBM (Dringender Besuch eines Patienten in beschützenden Wohnheimen, Einrichtungen und Pflege- oder Altenheimen mit Pflegepersonal wegen der Erkrankung, noch am Tag der Bestellung ausgeführt; 57,49 Euro) oder auch die Nrn. 01100 und 01101 EBM (Unvorhergesehene Inanspruchnahme zwischen 19 und 22 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 7 und 19 Uhr, 20,64 Euro bzw. zwischen 22 und 7 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 19 und 7 Uhr, 32,96 Euro). Die letztgenannten Leistungen kann man sogar telefonisch erbringen.