Die Verordnung von medizinischen Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter in der Kindererziehung erfolgt ab 1. Oktober 2018 auf einem neuen einheitlichen Formular. Zusätzlich gibt es auch ein neues Formular für das ärztliche Attest, das man für mitzubehandelnde Kinder ausstellt. Der Bewertungsausschuss hat in diesem Zusammenhang auch die Vergütung für das Ausstellen der neuen Formulare festgelegt.
Kommentar
Aktuell gibt es unterschiedliche Formulare für die Verordnung solcher Vorsorgeleistungen, die die Krankenkassen oder Anbieter der Vorsorgeleistungen (wie das Müttergenesungswerk) zur Verfügung stellen. Diese Formulare kann man nicht mit der Praxisverwaltungssoftware (PVS) bearbeiten.
Das neue Formular 64 vereinfacht die Verordnung von medizinischen Vorsorgemaßnahmen für Mütter und Väter, da man jetzt für alle Patienten das gleiche Formular nutzen kann. Das Formular wird nun wie andere Formulare in der Praxis vorgehalten und kann per PVS oder Blankoformularbedruckung ausgefüllt werden.
Diese Art von Vorsorgeleistung muss man aber weiterhin von der Rehabilitationsleistung unterscheiden, die man auf Muster 61 verordnet, wenn kein anderer Träger in Betracht kommt (zum Beispiel Rentenversicherung).
Medizinische Vorsorge soll helfen, dem Entstehen sowie dem Wiederauftreten oder Fortschreiten einer Erkrankung entgegenzuwirken. Im Gegensatz dazu geht es bei einer Reha-Leistung im weitesten Sinne um die "Wiederherstellung" der körperlichen oder seelischen Gesundheit des Patienten.
Anders als bei einer Rehamaßnahme für Mütter oder Väter müssen bei einer Vorsorgeleistung keine längerfristigen Aktivitätsbeeinträchtigungen bei der Mutter oder dem Vater von länger als sechs Monaten bestehen. Ziel der Vorsorgeleistungen ist es, den spezifischen Gesundheitsrisiken und gegebenenfalls bestehenden Erkrankungen von Müttern und Vätern in Erziehungsverantwortung entgegenzuwirken. Dies erfolgt mit stationären Vorsorgeleistungen durch eine ganzheitliche Therapie unter Einbeziehung psychologischer, psychosozialer und gesundheitsfördernder Hilfen.
Auf dem neuen Formular 64 kann man Leistungen der medizinischen Vorsorge allein für Mütter oder Väter, aber auch als Mutter- oder Vater-Kind-Leistung verordnen. Maßgebend für die Verordnung ist dabei ausschließlich die Indikation für die Mutter oder den Vater. Der Hausarzt kann auch eine Leistungsform empfehlen, beispielsweise nur eine Mütter-Leistung oder eine gemeinsame Mutter-Kind-Kur. Dabei kann er angeben, welches Kind mit aufgenommen werden soll.
Weitere Angaben kann man auf dem neuen Formular 65 "Ärztliches Attest Kind" eintragen, wenn bei der Vorsorgeleistung der Mutter oder des Vaters ein Kind dabei ist, das mitbehandelt werden soll. Sollen mehrere Kinder mit zur Kur fahren, muss man für jedes Kind ein solches Attest ausstellen.
Abrechnen können Hausärzte diese Leistung nach der Nr. 01622 EBM. Das neue Formular 65 kann man auch bei einer Reha-Verordnung für Mütter und Väter verwenden, wenn Kinder mitbehandelt werden sollen. Die Vergütung ist aus der Tabelle ersichtlich. Die Nr. 01624 EBM ist bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Zeitvorgaben mit einer Prüfzeit von 17 Minuten im Tages- und Quartalsprofil belegt.