Eine Gefährdungsbeurteilung ist für Ärzte nicht nur Kür, sondern Pflicht. Denn nach Paragraf 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss jeder Arbeitgeber alle relevanten Gefährdungen, denen Beschäftigte am Arbeitsplatz ausgesetzt sind oder sein können, systematisch erfassen sowie Maßnahmen festlegen, um sie zu beseitigen oder Gefahren vorzubeugen, und diese dann auch umsetzen.
Dies gilt unabhängig von der Größe der Praxis (bereits ab einem einzigen Mitarbeiter) sowie der Beschäftigungsform (auch Minijobber zählen dazu). Bei gravierenden Veränderungen, spätestens aber nach fünf Jahren, ist die Beurteilung zu aktualisieren.
Gefährdungsbeurteilungen sind ein zentrales Instrument des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Sie sollten unbedingt schriftlich dokumentiert werden (Vorlagen der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege BGW: https://hausarzt.link/Me9WA).
Denn kommt es zu einem Schaden zum Beispiel infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, muss sie den ermittelnden Behörden vorgelegt werden. Können Ärzte keine Gefährdungsbeurteilung vorweisen, kann dies – insbesondere im Schadenfall – erhebliche Strafen (Bußgelder, Regressforderungen) nach sich ziehen.
Aufgabe des Arbeitgebers
Grundsätzlich ist allein der Arbeitgeber für den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Praxis verantwortlich, auch für die fachkundige Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Falls ihm entsprechende Fachkenntnisse fehlen, muss er sich fachkundig beraten und unterstützen lassen. Dazu kann er sich an Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte wenden.
Gerade Ärzte können sich aber auch selbst im Arbeits- und Gesundheitsschutz qualifizieren (sogenannte “alternative bedarfsorientierte Betreuung”). Dafür ist zu Beginn eine Schulung (6×45 Minuten) mit anschließenden regelmäßigen Fortbildungen nötig, letztere können Ärzte bei der BGW auch online absolvieren (https://hausarzt.link/tGAao).
Formen der Gefährdungsbeurteilung
Man unterscheidet zwei Arten der Beurteilung: Die allgemeine Gefährdungsbeurteilung soll für alle Mitarbeiter Schutz herstellen. Hingegen stehen bei der personenbezogenen Beurteilung Gefährdungen im Fokus, denen eine einzelne Person ausgesetzt ist. Sie wird für besonders gefährdete Mitarbeiter wie Schwangere, Stillende, chronisch Kranke, Allergiker oder Jugendliche erstellt. Aber auch für Mitarbeiter mit häufig wechselnden Aufgaben bietet sich dies an. Beide Arten umfassen sechs Schritte (s. Checkliste).
Die Checkliste finden Sie nebenstehend als PDF zum Download.
Quelle: “Gefährdungsbeurteilung in der Arztpraxis”, Fortbildungsreihe “Fortbilden und Vernetzen”, Erfurt, 24.10.18. Mögliche Interessenkonflikte: Die Autorin deklariert, dass keine bestehen.