Häufig verlangen Banken bei der Gewährung von Darlehen, dass der Darlehensnehmer hierfür eine Risikolebensversicherung (RLV) abschließt, sodass im Todesfall das Darlehen vollständig von der Auszahlung der Lebensversicherung getilgt wird. Wenn solche Darlehen für steuerlich zu berücksichtigende Zwecke verwendet werden, z. B. zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie oder zum Praxiserwerb, liegt der Gedanke nicht fern, die Beiträge zur RLV als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend zu machen. Der Bundesfinanzhof hat nun leider mit einem aktuellen Urteil entschieden, dass dies nicht möglich ist. Zur Begründung führt er an, dass der Abschluss einer RLV einen starken Zusammenhang zur privaten Lebensführung aufweist, sodass dem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Darlehen nur noch eine untergeordnete Bedeutung zukommt.