Kosten für eine Feier, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst ist (sog. gemischt veranlasste Feier), können teilweise steuerlich abgesetzt werden. Eine Aufteilung der beruflichen und somit steuerlich abzugsfähigen Kosten kann laut Rechtsprechung anhand des Verhältnisses der Gäste, welche dem beruflichen Umfeld zuzuordnen sind, zu der Gesamtanzahl der geladenen Teilnehmer erfolgen. Grundsätzlich können nur Kosten für beruflich veranlasste Feiern steuerlich geltend gemacht werden.
Allerdings kann es sich auch bei Kollegen um Freunde handeln, welche aus privaten Gründen eingeladen werden. Eine Einladung ausgewählter Kollegen spricht für einen privaten Grund, während die Einladung nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z. B. alle Hausärzte aus dem näheren Umkreis der Praxis) für eine berufliche Veranlassung spricht.
Kosten für gemischt veranlasste Feiern, wie z. B. die gemeinsame Feier des Praxisjubiläums und die Feier zum Geburtstag des Praxisinhabers, sind anteilig steuerlich abzugsfähig. Die Auswahl der Gäste, welche aufgrund beruflicher Veranlassung eingeladen werden, sollte sich aber an abstrakten Merkmalen orientieren. Darüber hinaus können auch weitere Merkmale wichtig sein, z. B. wer als Gastgeber auftritt, der finanzielle Rahmen der Feier sowie der Charakter der Feier; dies gibt Anhaltspunkte, ob es sich um eine berufliche oder private Feier handelt.