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Wirtschaft + PraxisSteuertipps

In loser Folge: Die wichtigsten Themen aus den Bereichen Steuern, Wirtschaft und Recht.

Gebäudeabschreibung

Wird eine Immobilie zur Einkünfteerzielung genutzt, können Abschreibungen hierauf steuerlich geltend gemacht werden. Abgeschrieben werden können jedoch lediglich das Gebäude und die Außenanlagen, nicht aber der Grund und Boden, da dieser keiner technischen Abnutzung unterliegt.

Häufig ergeben sich Meinungsverschiedenheiten mit der Finanzverwaltung bei der Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden einerseits und das Gebäude andererseits. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass einer Kaufpreisaufteilung die Verkäufer und Käufer im notariellen Kaufvertrag vorgenommen haben, in der Regel zu folgen ist. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn die Aufteilung nur zum Schein vorgenommen wurde und die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise nicht haltbar erscheinen.

Deshalb sollten Sie beim Kauf einer Immobilie eine Aufteilung in Grund und Boden und Gebäude im Kaufvertrag vornehmen lassen. Schöpfen Sie den Spielraum nach unten beim Grund und Boden voll aus. Allerdings wirkt die Aussage unglaubwürdig, wenn der Ansatz des Wertes für den Grund und Boden zu niedrig angesetzt ist.

Schuldzinsen nach Veräußerung des Mietobjektes

Die steuerliche Rechtslage hierzu war früher rigoros. Hatte man eine Immobilie verkauft, konnten ab diesem Zeitpunkt keinerlei Zinsen mehr als Werbungskos-ten geltend gemacht werden. Mit einer Reihe von Urteilen hat der Bundesfinanzhof nun seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerzahler geändert und die Finanzverwaltung die Finanzämter angewiesen, die neue Rechtsprechung anzuwenden.

Hat der Veräußerungserlös nicht ausgereicht, um die auf dem verkauften Objekt lastenden Schulden zu tilgen, können die noch anfallenden Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies gilt allerdings nicht, falls die Einkünfteerzielungsabsicht schon vor der Veräußerung aufgegeben wurde. Wichtig ist deshalb, dass Sie die Vermietung unbedingt bis zum Verkaufszeitpunkt aufrechterhalten, wenn eine Veräußerung eines Objektes geplant ist und der Erlös nicht ausreichen wird, die Schulden auszugleichen. Stellen Sie die Vermietung vorher ein, können Sie die Zinsen nicht mehr geltend machen.

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