Wirtschaft + PraxisSteuer: Wichtige Informationen zum Jahresende

Alljährlich stellt sich zum letzten Quartal die Frage, mit welchen Maßnahmen Sie aktiv Ihre Steuerbelastung mindern oder zumindest hinausschieben können. Wir haben Ihnen nachfolgend die wichtigsten Maßnahmen zusammengestellt.

Erwarten Sie im kommenden Jahr ein schlechteres Praxisergebnis oder anderweitige steuerlich relevante Einbußen, ist es möglich, dass Ihr Steuersatz 2016 niedriger liegt als 2015. Dann lohnt es sich im Einzelfall, Ausgaben in das laufende Jahr vorzuziehen oder/und Einnahmen in das Folgejahr zu verschieben. Sie nutzen so die unterschiedlichen Steuersätze jahresübergreifend optimal aus. Das Prinzip, Steuersatzunterschiede auszunutzen, funktioniert übrigens nicht nur jahres-, sondern auch generationenübergreifend, wenn Sie Einkünfte beispielsweise auf Ihre Kinder oder Enkel verlagern.

Spitzensteuersatzbereich

Der gesetzliche Spitzensteuersatz bleibt nach aktueller politischer Lage 2016 unverändert bei 42 % bzw. bei 45 % im Falle der Reichensteuer. Die Reichensteuer greift ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 250.000 Euro für Ledige bzw. ca. 500.000 Euro für Verheiratete. Einkommensverlagerungen im Bereich des Spitzensteuersatzes führen zu keiner echten Steuerersparnis, sondern nur zu Zinsvorteilen.

Auf diesen Zinsvorteil zielen steuerverschiebende Maßnahmen ab. Um Steuerver-schiebungen handelt es sich, wenn sich Ihr persönlicher (Grenz-)Steuersatz im Jahr 2016 gegenüber dem Jahr 2015 nicht ändert. Das trifft immer dann zu, wenn sich das zu versteuernde Einkommen p. a. bei Ledigen in beiden Jahren in etwa zwischen 55.000 Euro und 250.000 Euro (bei Verheirateten zwischen ca. 110.000 Euro und 500.000 Euro) bewegt. Bei zu versteuernden Einkommen unter 55.000 Euro / 110.000 Euro und nahe 250.000 Euro / 500.000 Euro ist der Einzelfall zu prüfen.

Die Steuerverschiebung kann bei einem unveränderten (Grenz-) Steuersatz einen Zinsvorteil bringen, weil Sie Ihre Steuer und die Vorauszahlungsanpassung und ggf. den Versorgungswerksbeitrag jeweils ein Jahr später zahlen müssen. Die Steuerhöhe an sich bleibt aber gleich. Sofern Sie Ausgaben vorziehen bzw. Einnahmen hinausschieben, müssen Sie immer darauf achten, dass der Zinsverlust durch die Finanzierung einer solchen Maßnahme nicht höher ist als der Zinsgewinn durch die vorgezogene Steuerersparnis.

Echte Steuerersparnis – Maßnahmen:

  • Verlagerung von Einkunftsquellen auf nahe Angehörige, z. B. durch Schenkungen, durch die Bestellung eines Nießbrauchs an Immobilien oder durch Anstellung in der Praxis.

  • Zahlung von Beiträgen zur Basisversorgung (Ärzteversorgung, Rürup-Produkt und gesetzliche Rentenversicherung) von jährlich bis zu insgesamt 44.344 Euro bei Verheirateten (22.172 Euro bei Ledigen). Hierbei handelt es sich um die Obergrenze. Darüber hinaus geleistete Beiträge gehen steuerlich ins Leere.

  • Vorauszahlung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung noch in 2015 bereits für die Jahre 2016 und 2017. Dadurch können Sie erreichen, dass sich in 2016 und 2017 andere Versicherungen steuerlich auswirken, die sonst ins Leere laufen (z. B. Berufsunfähigkeits-, Risikolebensversicherung etc.).

  • Spenden an gemeinnützige Institutionen und Vereine sowie Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien im Rahmen der steuerlich zulässigen Höchstsätze.

Steueroptimierung durch Vorauszahlung von PKV-Beiträgen

Steuerlich abzugsfähig sind Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung. Darüber hinausgehende, zusätzliche Beiträge zur Krankenversicherung sind ebenso wie Beiträge zu Haftpflicht-, Unfall-, Arbeitslosen- und Berufsunfähigkeitsversicherungen nur abzugsfähig, soweit durch die Basisabsicherung der jährliche Höchstbetrag von 2.800 Euro bei Selbstständigen bzw. 1.900 Euro bei Arbeitnehmern noch nicht ausgeschöpft ist.

Konkret bedeutet das: Zahlt beispielsweise ein lediger Hausarzt jährlich 3.000 Euro Basiskranken- und Pflegeversicherung und 2.500 Euro für seine Zusatzabsicherung, sind nur die 3.000 Euro steuerlich abzugsfähig, weil dadurch der Höchstbetrag von 2.800 Euro bereits ausgeschöpft ist.

Durch eine Vorauszahlung (max. 2,5 Jahresbeiträge) kann die steuerliche Abzugsfähigkeit optimiert werden. Werden wie im Beispiel im Jahr 2015 für die Jahre 2016 und 2017 Beiträge zur Basisabsicherung vorausgezahlt, sind in 2015 die vollen 3 x 3.000 Euro = 9.000 Euro abzugsfähig. In den Jahren 2016 und 2017 leistet er keine Beiträge zur Basisabsicherung, weshalb der Höchstbetrag von 2.800 Euro ungeschmälert zur Verfügung steht. Es sind die tatsächlich gezahlten Beiträge in Höhe von 2.500 Euro, max. 2.800 Euro abzugsfähig. Im Ergebnis sind so insgesamt 3 × 3.000 Euro + 2 x 2.500 Euro = 14.000 Euro steuerlich berücksichtigungsfähig, statt nur 9.000 Euro. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % entspricht dies einer Steuerersparnis von 2.100 Euro.

Bitte beachten Sie, dass für die Leistung von Vorauszahlungen zur privaten Krankenversicherung die Zustimmung der Versicherungsgesellschaft eingeholt werden muss. Erkundigen Sie sich deshalb vorher bei Ihrer Krankenkasse über die Bedingungen (Rabatte, Rückerstattung bei Tod) für eventuelle Vorauszahlungen.

Nur wirtschaftlich Sinnvolles machen

Grundsätzlich gilt für jede Maßnahme, dass sie wirtschaftlich sinnvoll sein muss. Insbesondere Investitionen zur Steuereinsparung sollten wohl überlegt und sorgfältig geprüft werden. Der Steuerspareffekt (ohne Kirchensteuer) beträgt maximal rund 44,3 % (Reichensteuer: rd. 47,5 %). Den Rest bezahlen immer Sie.

Wertpapierverluste

Bankkunden, die dieses Jahr Wertpapiere mit Verlust verkauft haben, merken sich den 15. Dezember vor. Wollen Sie diese Verluste in diesem Jahr beim Finanzamt mit Kapitalerträgen bei anderen Geldinstituten verrechnen lassen, müssen Sie bis dahin eine Verlustbescheinigung beantragen. Sie stellen den Antrag bei der Bank, bei der die Verluste angefallen sind, und geben die entsprechende Bescheinigung dann an Ihren Steuerberater für die Steuererklärung 2015.

Zahlungsverkehr zum Jahreswechsel

Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG besteht bei Zahlungen um den Jahreswechsel oft das Problem der richtigen Zuordnung. Veranlassen Sie daher Ihre Überweisungen so rechtzeitig, dass anhand der Kontoauszüge ersichtlich ist, dass sie noch in 2015 erfolgt sind.

Kinderfreibetrag

Der steuerliche Grundfreibetrag wird im Jahr 2015 um 118 Euro und im Jahr 2016 um weitere 180 Euro erhöht (Quelle: Bundesfinanzministerium). Der Kinderfreibetrag steigt um 144 Euro im Jahr 2015 und um weitere 96 Euro im Jahr 2016. Rückwirkend zum 1. Januar 2015 ist eine Erhöhung des Kindergeldes um monatlich 4 Euro je Kind und ab dem 1. Januar 2016 um weitere 2 Euro je Kind vorgesehen. Das Gesetz sieht zudem eine Erhöhung des Kinderzuschlags für Erwerbstätige unterer Einkommensgruppen ab dem 1. Juli 2016 um monatlich 20 Euro auf 160 Euro vor.

  • Grundfreibetrag (2014 aktuell 8.354 Euro):

  • Anhebung ab 1. Januar 2015 um 118 Euro auf 8.472 Euro

  • Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 180 Euro auf 8.652 Euro

  • Anpassung der Eckwerte des Steuertarifs: Anhebung der Eckwerte ab 1. Januar 2016 um die kumulierte Inflationsrate der Jahre 2014 und 2015 in Höhe von 1,48 %.

  • Kinderfreibetrag (aktuell 7.008 Euro einschl. Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung):

  • Anhebung ab 1. Januar 2015 um 144 Euro auf 7.152 Euro

  • Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 96 Euro auf 7.248 Euro

  • Kindergeld (aktuell 184 Euro für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das dritte Kind und 215 Euro für das vierte Kind und weitere Kinder):

  • Anhebung ab 1. Januar 2015 um 4 Euro monatlich je Kind

  • Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 2 Euro monatlich je Kind

  • Kinderzuschlag für Geringverdiener (aktuell max. 140 Euro monatlich): Anhebung ab 1. Juli 2016 um 20 Euro monatlich.

  • Unterhaltshöchstbetrag (aktuell 8.354 Euro): Der Unterhaltshöchstbetrag wird für 2015 auf 8.472 Euro erhöht. Im Jahr 2016 steigt er auf 8.652 Euro. Die Erhöhung entspricht der Anhebung des Grundfreibetrags und führt dazu, dass künftig höhere Unterhaltsleistungen steuerlich berücksichtigt werden können.

Vorsicht Falle: Zahlungen zur Basisaltersversorgung

Für die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen zur sogenannten Basisaltersversorgung gilt eine gesetzliche Höchstgrenze von jährlich 22.172 Euro bei Ledigen und 44.344Euro bei Verheirateten. Diese Grenze ist rechtlich umstritten, hat leider aber bisher Bestand. Durch verschiedene Umstände, z. B. durch Zusammenballung von Nachzahlungen zur Ärzteversorgung und laufender Beitragszahlung zur oder durch Beitragszahlungen zu einem Rürup-Produkt kann es vorkommen, dass die vorgenannten Grenzen überschritten werden. Die übersteigenden Beiträge sind steuerlich nicht abzugsfähig und sollten deshalb unbedingt vermieden werden. Falls möglich gestalten Sie Ihre Beitragszahlungen, z. B. durch teilweise Verlagerung in das nächste Jahr so, dass die o. g. Grenzen eingehalten werden.

Steuerverlagerung bzw. Steuerersparnis:

  • Zeitlich vorgezogene Investitionen in medizinische Geräte, Einrichtungsgegenstände für die Praxis, in einen Pkw usw. (zeitanteilige Abschreibung).

  • Anschaffung so genannter geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG). Das sind Gegenstände, die ohne Umsatzsteuer bis zu 410,00 Euro pro Stück kosten. Sie können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Anmerkung: Maßgeblich für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Investitionen ist das Lieferdatum der Wirtschaftsgüter. Der Zahlungszeitpunkt ist hier unerheblich, er kann also auch in 2016 liegen.

  • Der Abschreibungseffekt für bewegliche Wirtschaftsgüter kann auch vor der Anschaffung durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7 g EStG erzielt werden. Er darf gebildet werden, wenn Ihre Praxis bei Bilanzierung ein Kapital von unter 235.000 Euro oder bei Einnahmen-Überschussrechnung einen Gewinn von unter 100.000 Euro p. a. aufweist. Sofern Ihre Steuerveranlagung 2014 noch offen ist, kann der Investitionsabzugsbetrag in 2014 für die zum Ende des Jahres 2015 angeschafften Geräte etc. in Anspruch genommen werden. Wenn Ihre Steuerveranlagung 2014 bereits bestandskräftig abgeschlossen ist und Ihr Praxisgewinn in 2015 voraussichtlich unter 100.000 Euro liegt, sollten Sie Investitionen erst in 2016 vornehmen. Denn dann können Sie in 2015 anstelle der Abschreibung den höheren Investitionsabzugsbetrag geltend machen (Ausnahme: zu mehr als 10% privat genutzter Pkw). *Diese Maßnahmen funktionieren nicht, wenn der Gewinn – ausnahmsweise – durch Vermögensvergleich (Bilanz) ermittelt wird.

  • Vorgezogene Erneuerungsaufwendungen für Praxisräume und vermietete Objekte.

  • Anzahlungen bzw. vorgezogene Zahlungen für Hausreparaturen, wenn es sich um Praxisräume oder ein vermietetes Objekt handelt.(1)

  • Damnum / Disagio für steuerlich relevante Darlehen (maximal 5 % bei mindestens fünf Jahren Zinsfestschreibung).* ? Hinausschieben der Geltendmachung von Hono-rarforderungen gegenüber Privatpatienten (Zahlungseingang erst 2016).(1)

  • Hinausschieben von K(Z)V-Zahlungen u. ä. Da es sich bei den K(Z)V-Zahlungen um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen handelt, wird die Zahlung dem neuen Jahr (2016) nur dann zugerechnet, wenn sie nach dem 10.01.2016 bei Ihnen eingeht.(1)

  • Anzahlungen, soweit kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt bzw. vorgezogene Zahlungen und vorgezogene Einkäufe für Verbrauchsmaterial, z. B. für Edelmetalle / Labor bei Zahnärzten.(1)

  • Vorauszahlungen auf Dauerschuldverhältnisse wie beispielsweise Praxismietvertrag für maximal fünf Jahre.(1)

(1) Diese Maßnahmen funktionieren nicht, wenn der Gewinn – ausnahmsweise – durch Vermögensvergleich (Bilanz) ermittelt wird

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.