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EinweisungPatienteninfo ebnet Weg für eine “gute Entlassung”

Betreuen Kliniken und Hausarztpraxen gemeinsam Patienten, kann es in der Zusammenarbeit mitunter haken. Die "Rauchenden Köpfe" haben daher eine Patienteninfo entwickelt, die hilft, die Kooperation zwischen den Sektoren zu verbessern.

Die Übergabe von Patienten zwischen Krankenhäusern und Praxen läuft oft noch nicht reibungslos. Welche Hausarztpraxis kennt das nicht? Freitagmittag ruft Oma Meier an: Sie wurde gerade aus der Klinik entlassen und braucht nun dringend noch ihre Medikamente.

Oder wer erinnert sich noch an seine Tätigkeit im Krankenhaus? Hier ist Opa Müller auch noch heute ein klassischer Fall bei der Patientenaufnahme: “Ich nehme drei weiße Pillen, eine fürs Herz und zwei für den Kreislauf, aber von der fürs Herz nur eine halbe.”

Aus Sicht der “Rauchenden Köpfe” gibt es aber Möglichkeiten, die kollegiale Zusammenarbeit zu optimieren, um die gemeinsamen Patientinnen und Patienten besser zu versorgen. Seit Oktober 2017 dürfen Krankenhausärzte im Rahmen des Entlassmanagements verschiedene Verordnungen ausstellen, obwohl sie dafür keine Kassenzulassung besitzen.

Dadurch sollen Patienten nach der Entlassung genug Zeit haben, um sich mit ihrer Hausarztpraxis in Verbindung zu setzen. Es sollen also keine Versorgungslücken entstehen. Im Gegenzug sollen Hausärztinnen und Hausärzte den Patienten bei “akuten” Fällen einen Termin innerhalb von 48 Stunden, bei elektiven Situationen innerhalb von fünf Tagen ermöglichen, um die Weiterversorgung zu gewährleisten.

Einweisung mit Patienteninformation

Wer von den Kliniken ein gutes Entlassmanagement erwartet, sollte im Gegensatz die Einweisung gut begleiten. Dazu zählt, dass Patienten mindestens einen aktuellen Medikationsplan sowie die wichtigsten Vorbefunde in Kopie zur Krankenhausaufnahme mitbringen.

Optimal wären zusätzlich Hinweise zu Allergien, Kontaktdaten von Angehörigen und Hausarztpraxis sowie eine Übersicht der wichtigsten Diagnosen.

Die “Rauchenden Köpfe” haben eine Patienteninfo (s. Link) erstellt, die Praxen an die Einweisung anheften können. Denn die Erfahrung zeigt, dass Klinikärzten oft nicht ausreichend bekannt ist, dass sie vor der Entlassung etwa bestimmte Verordnungen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) ausstellen dürfen.

Die Patienteninfo soll zur Aufklärung beitragen. Sie beinhaltet ebenfalls einen Link, unter dem Richtlinien und Hilfestellungen zur Verordnung nachzulesen sind.

Das regelt das Entlassmanagement

Die Vorgaben zum Entlassmanagement sehen vor, dass hausärztliche Praxen einen Termin nach Entlassung in akuten Fällen innerhalb von 48 Stunden und bei normalen Entlassungen innerhalb von fünf Tagen ermöglichen.

Bis dahin soll das Krankenhaus die Anschlussversorgung sichern. Hierzu wurden neue Rechte und Pflichten für Kliniken geschaffen. Während der Corona-Pandemie gelten einige Sonderregeln (kursiv in Klammern).

Im Einzelnen gehört zum Entlassmanagement auf Seiten der Klinik:

  • Ein zumindest vorläufiger Entlassungsbericht mit Angabe einer Rufnummer für Rückfragen durch die niedergelassenen Ärzte
  • Ein aktueller Medikationsplan
  • Die Klinik darf die kleinste Packungsgröße der Medikamente für die ersten Tage nach der Entlassung verordnen, mindestens den Bedarf für drei Tage. Patienten müssen das Rezept innerhalb von drei Tagen in der Apotheke einlösen. (Während Corona-Pandemie: auch größte Packung möglich, Einlösen innerhalb von sechs Tagen)
  • Heilmittel, also Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Podologie, dürfen für die erste Zeit verordnet werden. Diese Verordnungen müssen Patienten inner- halb von sieben Tagen einlösen. Anschließend muss die Behandlung innerhalb von zwölf Tagen abgeschlossen werden, danach verfallen die restlichen verordneten Behandlungen. (Pandemie: Behandlungsabschluss nach 21 Tagen)
  • Ebenfalls für bis zu sieben Tage (Pandemie 14 Tage) darf das Krankenhaus verordnen:
  1. Hilfsmittel wie Bandagen, orthopädische Hilfsmittel, Rollstuhl
  2. Häusliche Krankenpflege oder Soziotherapie
  3. Krankenbeförderung: Entlassfahrt
  4. Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
  5. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen: Diese dürfen Klinikärzte für bis zu sieben Tage nach Entlassung ausstellen (Pandemie 14 Tage).

Was der Entlassungsbericht enthält

Sollte zum Zeitpunkt der Entlassung noch kein endgültiger Bericht vorliegen, muss nach Paragraf 9 Abs. 2 ein vorläufiger Entlassungsbericht ausgestellt werden, der alle getroffenen Maßnahmen und Verordnungen erfasst. Der Bericht soll alle für die Weiterbehandlung erforderlichen Informationen enthalten, mindestens die Medikation bei Aufnahme und Entlassung samt Dosierung und Therapiedauer sowie Erläuterung bei Veränderungen.

Des Weiteren muss eine Telefonnummer angegeben werden, unter der das Krankenhaus für Rückfragen zu den Zeiten

  • Montag bis Freitag 9 bis 19 Uhr
  • Samstag und Sonntag 10 bis 14 Uhr

erreichbar ist. Dass es kaum möglich sein wird, eine Person, die den konkreten Fall gut genug kennt, zu allen diesen Zeiten anzutreffen, sollte jedem klar sein. Einen aussagekräftigen Entlassungsbericht müssen Hausärztinnen und Hausärzte jedoch erwarten können!

Hilfe zur Entlassmedikation

Die Deutsche Gesellschaft für Allgemein- und Familienmedizin (DEGAM)hat 2013 eine S1-Handlungsempfehlung zum Umgang mit der Entlassmedikation erstellt. Diese können Hausärztinnen und Hausärzte als Grundlage des Erst-Termins mit dem Patienten nach seiner Entlassung nutzen. Wichtig: Patienten sollten anschließend einen aktualisierten Medikationsplan für Zuhause erhalten.

Hinter den „Rauchenden Köpfen“ stecken vier Praxiserfahrene, die sich unermüdlich dafür einsetzen, die Bürokratie im Praxisalltag zu minimieren: Dr. Sabine Frohnes, Dr. Christoph Claus, Moritz Eckert und Timo Schumacher. Aus ihrer Feder stammen etwa die bekannten EBM­ und GOÄ­ Spicker. Ab 2021 publizieren sie Tipps zu Abrechnung und Regressschutz in jeder Ausgabe von „Der Hausarzt“.

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