Berlin. Auch wenn die Fortbildung zur nichtärztlichen Praxisassistentin (NäPA) noch nicht abgeschlossen ist, können Kassenärztliche Vereinigungen weiterhin den Praxen Genehmigungen erteilen, die für die Abrechnung von NäPA-Leistungen nötig sind. Die Sonderregeln wurden weiter bis zum 31. März verlängert, teilt die KBV mit. Dies gilt rückwirkend, da die Regeln eigentlich Ende September ausgelaufen waren.
Eine Bedingung gibt es allerdings: eine Praxis muss nachweisen, dass mit der Fortbildung zur NäPA bereits begonnen wurde und der voraussichtliche Abschluss der Fortbildung bis zum 31. März 2022 erfolgt.
Für Refresherkurse bis zu 21 Monate mehr Zeit
Auch für die Refresherkurse bleibt den NäPA mehr Zeit. Bei bereits erteilten Genehmigungen kann die Frist für den Nachweis der Refresher-Fortbildung um 21 Monate verlängert werden.
Dies gilt, wenn die Drei-Jahres-Frist für die Wahrnehmung des Refresher-Kurses im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. März 2022 endet.
red