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Wirtschaft + PraxisRoter Urin: EBM und GOÄ bieten viele Optionen

Blasenbeschwerden, gerade bei blutigem Urin, sind nicht immer ein Fall für den Urologen. Auch für Hausärzte bieten sich vielfältige Behandlungs- und Abrechnungsmöglichkeiten.

Auch wenn Patienten Blasenbeschwerden manchmal nicht ernst nehmen – wenn sich der Urin rot verfärbt, gehen die meisten zum Arzt, davon der größte Teil erst zum Hausarzt. Aber nicht jeder muss sofort zum Urologen. Was ist abrechenbar?

Bei der Anamnese (EBM: Versichertenpauschale; GOÄ GOP 1 oder 3) ist die erste Frage: „Haben Sie Beschwerden beim Wasserlassen, tut es weh oder ist der Urin nur verfärbt?“ Liegen Beschwerden vor, handelt es sich am ehesten um eine Entzündung oder ein Steinleiden; eine schmerzfreie Hämaturie erfordert immer den Ausschluss eines Tumors. Danach richtet sich auch die primäre Diagnostik und Therapie.

Immer ist neben der Anamnese eine körperliche Untersuchung und Beratung gefordert. Im EBM sind die Leistungen mit der Versichertenpauschale abgegolten, auch wenn diese bei einem Vorkontakt abgerechnet wurde. Hingegen können wir GOÄ-Leistungen einzeln abrechnen. Infrage kommen die GOP 1, 3, 5, 7 oder im Einzelfall auch 8 und 11.

Immer M1-Leistung abgerechnet?

Dann muss der Urin untersucht werden, um die Hämaturie möglichst auch zu dokumentieren, und zwar mit Teststreifen und Sedimentuntersuchung; sinnvoll erscheint auch eine bakteriologische Untersuchung (Eintauchnährboden). Abgerechnet werden sie im EBM mit den GOP 32030 und 32031 (0,50 und 0,25 Euro). In der GOÄ gibt es beide Leistungen einmal im Abschnitt M1 (GOP 3511, 3531) und einmal im Abschnitt M3 (GOP 3652, 3653). Da die M3-Leistungen geringer dotiert sind, sollte man sich vergewissern, dass immer die M1-Leistungen abgerechnet werden.

Um eine bakterielle Infektion nachzuweisen oder auszuschließen, sollte eine Urinkultur mit einem Eintauchnährboden angesetzt werden. Abrechnung nach EBM GOP 32151 (1,15 Euro) oder GOÄ 4605 (4,03 Euro/1,15-fach). Ist die Kultur positiv, erfolgt die Spezifizierung durch den Laborfacharzt. Neben Urinuntersuchungen bietet sich eine Sonografie der Nieren und ableitenden Harnwege an. Dafür bedarf es bei EBM-Abrechnung aber einer KV-Genehmigung, die neben der dokumentierten Erfahrung des Vertragsarztes an die technischen Vorgaben der Ultraschallgeräte gebunden ist. Einzelheiten regelt die Ultraschall-Vereinbarung (http://hausarzt.link/ZryHn), die die KBV erst am 1. Oktober angepasst hat.

Kontrollberatung auch bei fachärztlicher Mitbehandlung

Für die Untersuchung der Nieren und ableitenden Harnwege gibt es im EBM eine eigenständige Ziffer, die GOP 33043 („Sonografische Untersuchung eines oder mehrerer Uro-Genital-Organe mittels B-Mode-Verfahren je Sitzung“), bewertet mit 87 Punkten.

Bei GOÄ-Abrechnung sind im Regelfall die GOP 410 (erstes untersuchtes Organ, zum Beispiel eine Niere) und bis zu drei weitere Organe jeweils mit der GOP 420 abrechenbar. Dabei werden paarige Organe auch je Seite abgerechnet.

Nach abgeschlossener Diagnostik können zusätzlich Gespräche abgerechnet werden (EBM GOP 03230), unter Umständen auch die GOP 34, je nach gesicherter oder Verdachtsdiagnose; ebenso Kontrollberatungen und -untersuchungen im weiteren Verlauf – auch bei fachärztlicher Mitbehandlung.

Quellen: EBM 2017, GOÄ in der aktuell gültigen Fassung

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