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UrteilVerjährung Urlaub: EuGH stärkt Rechte von Arbeitnehmern

Wenn eine MFA lange krank war, verjährt dann der Anspruch auf Urlaub im Folgejahr? Und was ist, wenn der Urlaub wegen hohem Arbeitsaufwand nicht genommen werden konnte? Dazu hat der Europäische Gerichtshof jetzt geurteilt.

Fällt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer wegen Krankheit länger aus, erlischt der Urlaubsanspruch nur in bestimmten Fällen.

Luxemburg. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern gestärkt. Das höchste EU-Gericht entschied in drei Fällen aus Deutschland, dass der Anspruch auf Urlaub in bestimmten Fällen doch nicht verfällt.

Entscheidend ist demnach, ob der Arbeitgeber seinen Teil dazu beigetragen und beispielsweise darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub bald verfällt. Das teilen die Richter am Donnerstag (22.9.) in Luxemburg mit. (Az: C-120/21; C-518/20; C-727/20)

Urlaub verfällt normalerweise nach 15 Monaten

Zwei der Fälle drehten sich um den Urlaubsanspruch bei Krankheit. Die Kläger machten geltend, dass sie einen Anspruch auf bezahlten Urlaub für das Jahr haben, in dem sie aus gesundheitlichen Gründen erwerbsgemindert beziehungsweise arbeitsunfähig waren.

Bei Krankheit verfällt der Urlaubsanspruch nach deutschem Recht normalerweise nach 15 Monaten. Dies gelte aber nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig in die Lage versetzt habe, seinen Urlaub zu nehmen, so die Luxemburger Richter.

Urlaub wegen zu viel Arbeit unmöglich

Im dritten Fall konnte die Klägerin ihren Urlaub nach eigener Aussage wegen des hohen Arbeitsaufwands nicht nehmen und forderte eine Abgeltung der Urlaubstage. Ihr Arbeitgeber argumentierte, dass der Anspruch verjährt sei wegen der üblichen zivilrechtlichen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Auch in diesen Fällen muss der Arbeitgeber dem EuGH zufolge aber dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrnehmen kann.

Quelle: dpa

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