Luxemburg. Patientinnen und Patienten können nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von ihren Ärztinnen und Ärzten eine kostenlose Kopie ihrer Krankenakte verlangen. Dies darf nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn Patientinnen und Patienten bereits einen ersten Durchschlag gratis erhalten haben.
Das haben die Richter am Donnerstag (26.10.) in Luxemburg mitgeteilt. Hintergrund ist ein Fall vor dem deutschen Bundesgerichtshof (BGH): Ein Patient verlangte von seiner Zahnärztin eine Kopie seiner Unterlagen, weil er einen Behandlungsfehler vermutete. Die Zahnärztin forderte jedoch, dass er – wie nach deutschem Recht vorgesehen – die Kosten dafür übernimmt.
Der EuGH entschied nun im Sinne des Patienten. In der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sei ein solches Recht verankert. Auch müsse der Antrag nicht begründet werden. Über den konkreten Fall muss nun das deutsche Gericht entscheiden.
Quelle: dpa