Das Problem, mit dem sich Arzt A konfrontiert sieht, besteht derzeit in vielen Fällen. Antragsteller der Corona-Soforthilfe erhalten Rückzahlungsaufforderungen mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des Anspruchs nicht gegeben waren oder die von den Antragstellern angegebenen Kostenpunkte nicht von der Corona-Soforthilfe abgedeckt seien.
Hier gilt es im Einzelfall zu prüfen, ob die Rückforderung tatsächlich gerechtfertigt ist. Insbesondere die folgenden drei Fragen sind hierbei von Relevanz:
1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Anspruch auf die Corona-Soforthilfe besteht?
Als grundlegende Voraussetzung dafür, dass ein Anspruch auf Auszahlung der Soforthilfe besteht, ist, dass erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten durch Corona in der Praxis bestehen oder zum Zeitpunkt der Antragstellung bestanden haben.
Dies wird angenommen, wenn mehr als die Hälfte der “Aufträge” weggefallen ist, die Umsätze sich gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert haben oder aber die Möglichkeiten, den Umsatz zu erzielen, durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie massiv eingeschränkt wurden.
Ein Anspruch kann auch begründet sein, wenn die vorhandenen Mittel nicht ausgereicht haben, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten eines Unternehmens (etwa Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen; bei Letzterem geht es mithin um einen “klassischen” Finanzierungsengpass.
2. Welche Kosten deckt die Soforthilfe ab?
Liegen nach genannten Maßstäben oder Voraussetzungen ein erheblicher Finanzierungsengpass und wirtschaftliche Schwierigkeiten vor, besteht grundsätzlich Anspruch auf die Soforthilfe.
Die Höhe der am Ende gewährten Soforthilfe richtet sich nach den angefallenen Kosten, die auch die Soforthilfe abdecken soll, wobei der ausgezahlte Betrag jeweils von der Anzahl der Mitarbeiter abhängt.
Unter die von der Corona-Soforthilfe abgedeckten Kostenfaktoren fallen insbesondere jedoch nicht Personal(neben)kosten, da diese durch andere Mittel wie Kurzarbeit reduziert werden können. Ebenfalls nicht erfasst sind Investitionen für einen “Corona-gerechten” Umbau.
Abgedeckt sind jedoch betriebliche Sach- und Finanzausgaben, also laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten.
Um eine möglichst schnelle und unbürokratische Gewährung der Corona-Soforthilfe zu sichern, wurde der maximale Förderbetrag zunächst ausgezahlt. Eine Prüfung, ob tatsächlich ein Anspruch auf die Corona-Soforthilfe bestand, erfolgt(e) also erst im Nachgang.
Bei dieser Prüfung wurde nicht nur kontrolliert, ob überhaupt ein Anspruch besteht, sondern auch in welcher konkreten Höhe.
3. Wann muss mit einer Rückforderung gerechnet werden?
Sollte nun diese Prüfung des Anspruchs – dem Grunde und der Höhe nach – ergeben, dass ein Anspruch auf die Corona-Soforthilfe nicht oder in einer geringeren Höhe bestand, ist der gewährte Hilfsbetrag grundsätzlich zurückzuzahlen.
Das bedeutet konkret: Hat eine wirtschaftliche Schieflage aufgrund der Corona-Pandemie entgegen der Erwartungen des Antragstellers nicht vorgelegen, bestand schon kein Anspruch, was die vollständige Rückzahlung des gewährten Betrages zur Folge hat.
Ergibt die Prüfung indes, dass dem Grunde nach ein Anspruch bestand, aber die gewährte Soforthilfe den Liquiditätsbedarf übersteigt (“Überkompensation”), ist die Differenz zwischen der gewährten Soforthilfe und dem tatsächlichen Anspruch zurückzuzahlen.
Nun lässt sich darüber diskutieren, ob dieser Umstand hinreichend transparent kommuniziert wurde; besonders da die Rückzahlung im Falle einer “Überkompensation” bei der Gewährung der Corona-Soforthilfe von vornherein abzusehen war.
Da unzählige Fragen aber nicht abschließend geklärt sind, kann ein juristisches Vorgehen gegen die Rückzahlungsbescheide durchaus ratsam sein.
In diesem Zusammenhang spielt unter anderem eine Rolle, dass die Informationslage bei Einführung und Gewährung der Soforthilfe zumindest nicht ausreichend klar war, was jedenfalls bei der Entscheidung über das Rückzahlungsbegehren zu berücksichtigen sein sollte.
Hingegen sollte durch einen Steuerberater geprüft werden, ob die konkrete Rückzahlungshöhe richtig bemessen wurde. Insoweit gilt, dass gerade hinsichtlich der Rückforderungshöhe keine Scheu bestehen sollte, die Rechtmäßigkeit der Rückforderung zu hinterfragen.