Kassel. Zwei Fälle hatten die höchsten Sozialrichter am 7. April zu entscheiden, in denen es um den Anspruch auf Krankengeld bei Versicherten ging und deren Beschäftigungsverhältnis während ihrer Erkrankung endete.
In beiden Fällen wurden die Patienten jeweils wegen zwei unterschiedlicher Erkrankungen behandelt und die AU bescheinigt. Die Krankenkassen meinten, dass der Anspruch auf Krankengeld in dem Moment verloren gegangen sei, als eine Folge-AU wegen einer anderen Erkrankung attestiert wurde. Dabei sei auch eine Nahtlosigkeit nicht gegeben, da die AU für die zweite Erkrankung erst am Folgetag nach Ablauf der vorherigen AU ausgestellt worden war.
Neue Erkrankung und keine Überschneidung
Konkret ging es in dem einen Fall um eine Frau, die bis zum 31.1.2018 beschäftigt gewesen war und unter anderem wegen einer akuten Radikulopathie au geschrieben war. Sie erhielt bis zum 12.2.2018 Krankengeld. Vom 13.2. bis 22.2. wurde sie anschließend wegen einer Gonarthrose im Krankenhaus behandelt, dann folgte eine stationäre Reha bis zum 15.3.2018. Bis voraussichtlich 5.4.2018 wurde der Frau weitere Arbeitsunfähigkeit wegen sonstiger sekundärer Gonarthrose bescheinigt.
Die BKK lehnt die Krankengeldzahlungen ab dem 13.2.2018 ab, da es sich bei der “sonstige primären Gonarthrose“ um eine neue Erkrankung handele. Zwischen der vorherigen Erkrankung vom 12.2. und der „neuen“ liege keine Überschneidung mit mindestens einem Tag vor. Deshalb habe die Frau keinen Anspruch auf Krankengeld mehr.
Ähnlich gelagert war der zweite Fall, in der eine AOK gegen den Anspruch auf Krankengeld vor Gericht zog. Die betroffene Frau, die Arbeitslosengeld erhielt, war unter anderem wegen einer sonstigen Spondylose mit Radikulopathie vom 13.8. bis zum 8.9.2019 arbeitsunfähig geschrieben.
Ab dem 9.9 bis zum 9.12.2019 wurde sie erneut wegen Somatisierungsstörung und Allergischer Alveolitis arbeitsunfähig geschrieben. Die Kasse lehnte die Zahlung von Krankengeld für letzteren Zeitraum ab, da es sich um eine neue Erkrankung handle.
Bundessozialgericht: Anspruch auf Krankengeld zählt
In beiden Fällen urteilte das Bundessozialgericht zugunsten der Versicherten. Aus welchem Grund die Versicherten arbeitsunfähig sind, zählt nach Ansicht der Richter nicht.
Die „mitgliedschaftserhaltende Wirkung nahtlos aufeinander folgender Krankengeld-Bewilligungsabschnitte ist unabhängig davon, welche Sachverhalte ihrer Entstehung jeweils zugrunde liegen und ob sie jeweils deckungsgleich sind. Maßgeblich für diese Wirkung ist allein, dass überhaupt “Anspruch auf Krankengeld“ besteht“, begründeten die Bundessozialrichter unter anderem ihre Entscheidung.
Quelle: Bundessozialgericht, AZ: B 3 KR 4/21 R und B 3 KR 9/21 R