Koblenz. Beamte des Landes Rheinland-Pfalz bekommen grundsätzlich keine Beihilfe für Fahrten zu ambulanten Behandlungen. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz nach Mitteilung vom Dienstag hervor. Behandlungskosten von Landesbeamten werden in der Privaten Krankenversicherung zum Teil vom Land als Beihilfe übernommen, den Rest zahlt die Versicherung.
Notwendig aber nicht erstattungsfähig
Der Kläger war Ende 2017 nach einer Hüftoperation im Krankenhaus noch in ambulanter physiotherapeutischer Behandlung. Für seine Taxifahrten dorthin, deren medizinische Notwendigkeit ihm ärztlich bescheinigt worden war, zahlte er insgesamt 1.743 Euro. Der Beamte beantragte die Erstattung der Hälfte dieser Kosten. Vergeblich, sein Beihilfeantrag wurde weitgehend abgelehnt – der Mann bekam lediglich 100 Euro für eine sogenannte Anschlussheilbehandlung. Dagegen klagte er.
Physiotherapie keine nachstationäre Behandlung
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Einen weitergehenden Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten gebe die Beihilfenverordnung nicht her. Entgegen der Auffassung des Klägers stelle die von ihm wahrgenommene ambulante Physiotherapie insbesondere keine nachstationäre Behandlung dar. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz beantragen.
Quelle: dpa/lrs