Hiermit loggen Sie sich bei DocCheck-Login aus.
Abbrechen

BonpflichtNeue Bonpflicht – auch in der Praxis?

Seit 1. Januar gilt die sogenannte Bonpflicht. Für Apotheken bedeuten die neuen Vorgaben ein Ärgernis, viele Hausarztpraxen hingegen können aufatmen. Ein Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten.

Was bedeutet “Bonpflicht”?

Um den Steuerbetrug in Deutschland zu reduzieren, gelten seit 1. Januar neue Gesetze. Unter anderem sollen Kassensysteme durch eine technische Sicherheitseinrichtung fälschungssicher werden. Eine weitere neue Vorgabe ist die Belegausgabepflicht, auch “Bonpflicht” genannt. Diese besagt, dass dem Kunden “in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall” ein Beleg zur Verfügung zu stellen ist. Der Kunde hingegen muss den Beleg weder annehmen noch aufbewahren.

Wann gilt die Vorgabe für Ärzte?

Die Bonpflicht gilt grundsätzlich nur, wenn elektronische Kassensysteme, iPad-Kassen oder im Falle von Ärzten ein entsprechendes Kassenmodul in der Praxisverwaltungssoftware verwendet werden, erklärt Steuerberater Robert Stürcke von www.der-aerzte-steuerberater.de für “Der Hausarzt”. Für eine handschriftliche offene Ladenkasse, wie sie in vielen, meist kleineren Arztpraxen im Einsatz ist, besteht keine Pflicht ungefragt einen Bon anzubieten.

Cave: Fällt die Arztpraxis unter die Bonpflicht, reicht die Frage “Wollen Sie hierfür einen Bon?” nicht aus, warnt Stürcke. “Der richtige Satz ist dann: ,Hier ist Ihr Bon.‘” Andernfalls handele es sich rechtlich um eine Ordnungswidrigkeit.

Aufgrund des Sachleistungsprinzips in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) greift die Bonpflicht darüber hinaus nur bei Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL). Zivilrechtlich ist die Praxis in diesem Fall schon heute zur Ausstellung einer Quittung verpflichtet, sofern der Patient diese verlangt. Tipp: Für eine transparente Praxisführung empfiehlt Stürcke in jedem Fall das Aushändigen einer Quittung.

Können Ärzte zu einer elektronischen Kasse gezwungen werden?

Nein. Laut Industrie- und Handelskammer (IHK) können sich Steuerpflichtige in Deutschland weiterhin frei zwischen den verfügbaren Kassensystemen entscheiden.

Wo greift die Bonpflicht im Gesundheitswesen noch?

Am stärksten betroffen sind Apotheken: Die Bonpflicht gilt für alle OTC- und Freiwahlverkäufe. Weil für Händler keine Pflicht besteht, vom Kunden nicht entgegengenommene Bons aufzubewahren, kritisieren viele Branchen entstehende Müllberge. Apotheken rät die ABDA, Belege aus Datenschutzgründen zu schreddern.

Inwiefern sind Physiotherapeuten, Podologen und Co. betroffen?

Ausschlaggebend ist laut Bundesfinanzministerium, ob eine ärztliche Verordnung für eine Leistung vorliegt. Nur “bloße Maßnahme(n) zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens bzw. ein Wellnessprogramm”, also etwa Massagen beim Physiotherapeuten oder eine kosmetische Fußpflege, unterliegen der Bonpflicht.

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.