Die Dokumentation und Archivierung von Unterlagen kann im Praxisalltag mitunter lästig sein – geht sie doch ab von der Zeit für die Patientenversorgung. Doch Hausärztinnen und Hausärzte sollten diese Pflichten keinesfalls vernachlässigen.
Befunde, Behandlungsmaßnahmen und veranlasste Leistungen sind “in geeigneter Weise” zu dokumentieren, erinnert Joachim Schütz, Justiziar und Hauptgeschäftsführer des Deutschen Hausärzteverbandes, und verweist auf Paragraf 57 Absatz 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä).
Grundsätzlich zehn Jahre
Demnach sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, Unterlagen grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht eine andere gesetzliche Aufbewahrungspflicht – etwa durch die Röntgenverordnung – besteht. Wie lange die jeweiligen Aufbewahrungsfristen gesetzlich geregelt sind, hat der Deutsche Hausärzteverband in einer Übersicht zusammengestellt (siehe Tabelle unten).