Schon bisher mussten Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung nach Ablauf der Frist abgegeben haben, häufig Verspätungszuschläge zahlen. Mitunter haben die Finanzämter jedoch Gnade vor Recht ergehen lassen. Denn: Die Festsetzung dieser Verspätungszuschläge lag bisher in ihrem Ermessen.
Dieser Spielraum fällt nun weg. Per Gesetz wurde die zwingende Festsetzung von Verspätungszuschlägen vorgeschrieben, wenn die Erklärungen nicht innerhalb der Frist abgegeben wurden. Dieser automatische Verspätungszuschlag gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2018, etwa für die Einkommensteuererklärungen, Umsatzsteuererklärungen und Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Die Abgabefrist für die vorgenannten Erklärungen beträgt jetzt 14 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres.
Beispiel:Für die Einkommensteuererklärung 2018 ist etwa ein Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen, wenn diese nach dem 29. Februar 2020 abgegeben wird. Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent pro Monat, der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnende Lohnsteuer verminderten festgesetzten Steuer (also für die Nachzahlung), mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Ein Verspätungszuschlag darf höchstens 25.000 Euro betragen.
Ausnahme: Wenn eine Steuer von null Euro oder eine Steuererstattung festgesetzt wird, greift der automatische Verspätungszuschlag nicht. Die Festsetzung des Zuschlags in diesen Fällen steht, wie bisher, im Ermessen der Finanzbehörden.
Mit der Neuregelung ist klar, dass die Festsetzung von Verspätungszuschlägen ab dem Veranlagungszeitraum 2018 viel konsequenter erfolgen wird als bisher.