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Tab.: Abrechnung auf einen Blick
HZV
Für die HZV-Abrechnung schauen wir uns die Verträge in Bremen an. Bei den Verträgen mit den BKKen/IKKen, der IKK classic und der TK werden die 02300, 02301 und 02302 EBM mit jeweils 8,16 oder 30 Euro als Einzelleistung honoriert. Bei den Ersatzkassen erfolgt die Vergütung über die Quartalspauschale; bei der hkk wird neben der Vergütung innerhalb der Quartalspauschale ein Zuschlag Z1 von 5 Euro bezahlt, einmal im Versichertenjahr.
Schwerpunkt: Splitter und Co. in der GOÄ
Die GOÄ unterscheidet zwei Leistungen, die Nr. 2009 (100 Punkte/5,83 Euro) und 2010 (379 Punkte/22,09 Euro). Bei der Nr. 2009 muss der Fremdkörper fühlbar sein, ansonsten ist die Nr. 2010 abrechenbar. Nicht darunter fallen auf der Haut aufliegende Fremdkörper. Als Fremdkörper im Abrechnungssinn gilt auch der unter dem Nagel sitzende Splitter oder der eingewachsene Fadenrest, der chirurgisch entfernt werden muss. Bei der Nr. 2010 gehören auch eine eventuelle Wundrandexzision, ein Sekundärschnitt oder eine desinfizierende Wundbehandlung zur Leistung. Beide Leistungen sind bei mehreren Fremdkörpern mehrfach in einer Sitzung abrechenbar. Erforderliche Lokalanästhesien können zusätzlich abgerechnet werden (Nrn. 490, 491 oder 492).
Fremdkörper kommen aber nicht nur in oder unter der Haut vor. Auch andernorts können Hausärzte gefragt sein, beispielsweise bei Fremdkörpern in Nase oder Gehörgang. Bei endonasalen Fremdkörpern ist einmalig pro Sitzung die Nr. 1427 (95 Punkte/5,54 Euro) abrechenbar; bei festsitzenden Fremdkörpern im Gehörgang ist die Nr. 1569 (74 Punkte/4,31 Euro) ansetzbar, diesmal jedoch pro Fremdkörper. Darunter fällt jedoch nicht die Entfernung von Cerumen.
Auch im Augenbereich können Hausärzte oberflächliche Fremdkörper entfernen. Abzurechnen wäre hier die Nr. 1275 (37 Punkte/2,16 Euro).
Da es sich in allen Fällen um einen neuen Behandlungsfall handelt, sind die erwähnten Sonderleistungen immer neben den Nrn. 1 und 5 erlaubt. Auch an die Faktorerhöhung bei erschwerten Bedingungen – etwa bei Kindern – muss gedacht werden.
Quellen:
www.kbv.de/html/ebm.php
www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html
/www.kbv.de/media/sp/UV_GOAE_01.01.2019.pdf
Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), begründet von Dr. D. Brück, Version 4.24, Stand Juni 2018
Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2019
www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006
www.hausaerzteverband.de/cms/Hausarztvertraege.988.0.html