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Die rauchende KöpfeDiese Neuerungen sollten Hausärzte jetzt kennen

Von EBM-Ziffern über Regress-Regeln bis hin zu Formularen: Im Praxisalltag gilt es, Neuerungen stets im Blick zu behalten – ganz zu schweigen von immer wieder neuen Sonderregelungen in der Pandemie. Eine Übersicht, worauf es aktuell zu achten gilt.

Telefonische Beratung

Rückwirkend zum 1. Januar dieses Jahres und zunächst befristet bis 30. Juni kann die Ziffer 01434 für die telefonische Beratung (5 Min.) abgerechnet werden, ohne dass sie mit dem Budget der 03230 (hausärztliches Gespräch, 10 Min.) verrechnet wird, wie dies bisher der Fall war.

Im gleichen Zeitraum kann die Ziffer 03221 (zweiter Chroniker-Kontakt) beim telefonischen oder videofonischen Kontakt abgerechnet werden, also neben den Ziffern 01434, 01450 (Video) und in BAGs ggf. auch neben der 01435 (mittelbarer Kontakt, nicht neben 03000 im Arztfall).

Fallbeispiel: Die chronisch kranke Patientin Müller besucht am 5. Mai die Praxis, hierbei werden 0300x und 03220 abgerechnet. Im gleichen Quartal findet kein weiterer persönlicher Kontakt statt. Dann kann bei einem Telefonat am 16. Mai die 01434 oder 01450 sowie in beiden Fällen die 03221 abgerechnet werden.

Nach unserer Kenntnis bisher ungeklärt ist die Frage, ob man die 03221 neben einem Telefonat abrechnen kann, wenn dies vor dem persönlichen Kontakt stattgefunden hat. Man könnte sich auch vorstellen, beide Chronikerziffern dann nebeneinander am Tag des persönlichen Kontakts abzurechnen (also am ersten Tag 01434, am zweiten Tag 03000, 03220 und 03221).

Bei der KBV liest man hierzu nur, dass ein persönlicher und ein telefonischer Kontakt ausreicht zur Berechnung. Auf Nachfrage bekamen wir hier widersprüchliche Aussagen. Haben die Zuständigen an diesen nicht ganz unwahrscheinlichen Fall etwa nicht gedacht?

Samstags-Telefonate

Im Zusammenhang mit der Pandemie telefonieren etliche Kolleginnen und Kollegen auch am Wochenende mit einzelnen Patientinnen und Patienten – sei es zur Betreuung von Covid-19-Erkrankten, sei es um Abstrich-Ergebnisse zu besprechen. Hier möchten wir daran erinnern, dass samstags für geplante Kontakte zwar nicht die unvorhergesehene Inanspruchnahme (01100-01101), jedoch die Samstagssprechstunde (GOP 01102 in Höhe von 11,24 Euro) angesetzt werden kann. Einen Ausschluss für nur telefonische Kontakte konnten wir nicht finden.

Daneben lässt sich die Ziffer 01434 (telefonische Beratung) leider nicht abrechnen, jedoch können Sie auch telefonisch in der aktuellen Ausnahmeregelung (s. oben) bei chronisch Kranken die 03221 ansetzen. Den Videozuschlag (01450) dürfen Sie auch neben der 01102 abrechnen.

Zu beachten ist ebenso, dass die Zeiten für die Ansetzung der 01102 im April 2020 auf 7 bis 19 Uhr am Samstag ausgeweitet wurden. Für sonntags gibt es keinen Zuschlag.

Denken Sie an die Masern!

Die Übergangsregelung zur Impfpflicht läuft zum 31. Juli aus. Denken Sie daran, bei sich selbst und Ihrem Praxispersonal den Impfstatus zu überprüfen! Zur Erinnerung: Bei beruflicher Indikation müssen alle Menschen, die nach 1970 geboren sind, zweimal gegen Masern geimpft sein oder einen Titer nachweisen können.

Aktuell werden die Angestellten der Gesundheitsämter vermutlich Wichtigeres zu tun haben, als dies zu überprüfen. Doch wenn die Pandemie dann irgendwann mal vorbei ist, könnte Kapazität für solche Prüfungen frei werden – immerhin wurde zuletzt ja einiges an Personal aufgestockt.

Impfstoffe Sprechstundenbedarf

Da es gehäuft zu Nachfragen kommt: Bitte achten Sie darauf, dass sich der Bezug von Impfstoffen, insbesondere gegen Herpes zoster und gegen HPV, in den letzten Monaten bis Jahren in etlichen KVen geändert hat. Meist dürfen diese jetzt nicht mehr über Einzel- Patienten-Rezepte verordnet werden, sondern müssen über den Sprechstundenbedarf bezogen werden. Leider kommt es hier immer wieder zu Regressforderungen von Seiten der Krankenkassen.

“Apps auf Rezept”

Seit 1. Januar können wir Hausärztinnen und Hausärzte auch digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA), also “Apps auf Rezept”, verordnen. Verordnungsfähig sind ausschließlich gelistete Apps (www.hausarzt.link/ipe4x). Die Verordnung erfolgt auf einem Kassen- Rezept (Muster 16), die Diagnose wird wie gewohnt in der Patientenakte dokumentiert.

Die ärztliche Leistung der Indikationsstellung, Beratung und Verordnung wird vergütet über die Ziffer 01470 (2 Euro), befristet bis Ende 2022 – bei Verordnung mehrerer Apps auch mehrfach im Behandlungsfall anzusetzen. Für die Auswertung und Begleitung im Rahmen der App “Somnio” (bei Schlafstörungen) kann außerdem die Ziffer 01471 (7,12 Euro) einmal pro Behandlungsfall abgerechnet werden.

Achtung: Nur bei Apps, die “dauerhaft” in das Verzeichnis aufgenommen wurden, darf die Abrechnung erfolgen. Auf der Liste finden sich auch einige mit dem Vermerk “vorläufig” – am 12. April waren nur vier “dauerhaft” aufgenommen.

Die Anbieter der Apps erhalten pro Patient mehrere hundert Euro pro Quartal (Somnio 464 Euro, Deprexis 297,50 Euro, Elevida 743,75 Euro, Velibra 476 Euro; Quelle: BfArM).

Wenn man sich ansieht, dass die (bisher nur vorläufig zugelassene) Anwendung Vivira für diverse orthopädische Indikationen 239,97 Euro im Quartal kostet, mag man dies auch mit einer Einzelbetreuung durch einen Physiotherapeuten vergleichen. Krankengymnastik kostet pro Sitzung 21,11 Euro, es wären rechnerisch für das gleiche Geld also elf Therapie-Einheiten möglich, als Gruppentherapie sogar 25 Sitzungen.

Patientinnen und Patienten können sich übrigens mit einem nicht näher definierten “Nachweis ihrer Erkrankung” auch direkt an ihre Krankenkasse wenden, um einen Zugangscode zu erhalten. Die KBV schreibt hierzu: “Der Nachweis erfolgt anhand von Informationen, die dem Versicherten oder der Krankenkasse vorliegen. Der Arzt oder Psychotherapeut muss dafür keine Nachweise beibringen oder Befunde zusammenstellen.”

In Einzelfällen mag eine App-Unterstützung für Patientinnen und Patienten durchaus hilfreich sein. Wirtschaftlich gesehen ist die Verordnung sicherlich nicht lohnend.

Tipp: Falls man sich eine bestimmte App näher ansehen möchte, lohnt es sich, beim Hersteller nach einem Arzt-Zugang für einen begrenzten Zeitraum zu fragen.

Aufgrund der genannten Preise sollte die eigene Beeinflussbarkeit bzw. die Neutralität der erhaltenen Informationen dabei kritisch geprüft werden. In der App-Listung des BfArM (www.hausarzt.link/ipe4x) finden sich für jede Anwendung ausführliche Informationen zu Indikationen und Datenlage.

Diagnosen

Zur Erinnerung: Seit 1. April gibt es die neuen Diagnosen U11.9G (Impfung gegen Covid-19) und U12.9G (Nebenwirkung/Impfreaktion bei Impfung Covid-19).

Corona-Regeln

Die Abweichungen bei gewissen Regelungen im Rahmen der Pandemie wurden bis 31. Juni verlängert. Dies gilt unter anderem für die telefonische AU bei Atemwegsinfekten, die Porto-Ziffer 88122 zur Zusendung von Verordnungen an den Patienten, die A245 als Hygiene-Zuschlag bei Privatpatienten, aber auch für Regelungen des Entlassmanagements.

Ebenfalls verlängert wurde die Frist zum Nachweis der Fortbildungsverpflichtung. Falls jemand hier noch Punkte braucht, möchten wir auf die Fortbildungen des Instituts für hausärztliche Fortbildung (www.ihf-fobi.de) hinweisen, das ein buntes Angebot an Online-Fortbildungen bietet, in der Regel pharma-frei. (Interessenskonflikt: Die Rauchenden Köpfe sind dort als Referentinnen und Referenten tätig.)

JVEG/Rentenversicherung

Die Formulare der Rentenversicherung zum Reha- und Rentenantrag wurden bundesweit auf ein Formular “eingedampft”, außerdem wurde die Vergütung hierfür auf 35 Euro angehoben (“Der Hausarzt” 7/21). Die Ziffern des JVEG (Justiz-Vergütungs- und Entschädigungs-Gesetz) wurden ebenfalls im Preis angehoben (z. B. JVEG200 für die Versorgungsamt-Anfrage, 25 statt 21 Euro). Dies gilt natürlich auch, wenn dem Patienten von einer Krankenkasse veraltete Formulare zugeschickt worden sein sollten.

Porto

Die alten Portoziffern wurden 2020 abgeschafft und durch die Ziffer 40110 (0,81 Euro) für einen Arztbrief sowie 40111 (0,10 Euro, ab 1.7.2021 nur noch 0,05 Euro) für ein Fax ersetzt, die Kopie-Ziffern wurden ersatzlos gestrichen.

Pro LANR sind die Portoziffern zusätzlich in der Höhe budgetiert auf lächerliche 38,88 Euro pro Quartal. Diese Budgetierung ist aktuell bis Ende September ausgesetzt – irgendjemand hat wohl gemerkt, dass die Verschickung von Arztbriefen über KIM noch nicht wirklich flächendeckend funktioniert.

Hinweis

Vor allem mit Blick auf die Corona-Sonderregeln ergeben sich immer wieder neue, teils sehr kurzfristig aktualisierte Überarbeitungen. Auf www.hausarzt.digital sowie im Hausarzt- Newsletter (www.hausarzt.digital/newsletter-info) halten wir dazu stets auf dem Laufenden!

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