EBM
Anamnese und klinische Untersuchung sind durch die Versichertenpauschale (03000 EBM) abgedeckt; dazu kommen die automatischen durch die KV ergänzten Pauschalen (03040, 03060, 03061 und 32001 EBM). Die Abrechnung der Wundversorgung erfolgt bei den Schürfwunden mit der 02300, bei der Platzwunde mit der 02301 EBM. Die Infiltrationsanästhesie kann nicht gesondert berechnet werden – ebenso wie anfallende Verbände.
GOÄ
Bei Privatpatienten erfolgt die Abrechnung mit den Nrn. 1 und 7, wobei die Nr. 7 mit 3,5-fachem Satz wegen der Untersuchung in mehreren Organregionen abgerechnet wird. Die Schürfwunden werden jeweils mit der Nr. 2003 abgerechnet, die Platzwunde an der Hand mit der Nr. 2004, die Infiltrationsanästhesie mit der Nr. 491. Zusätzlich Abrechnung der AU-Bescheinigung und der privaten Bescheinigungen jeweils mit der Nr. 70. Kontrolltermine rechnet die Praxis entweder mit den Nrn. 1 und 7 (inkl. Thoraxuntersuchung) oder den Nrn. 1 und 5 ab.