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AbrechnungNr. 70 GOÄ: In der Kürze liegt die Würze

Von der AU bis zum Schrieb fürs Fitnessstudio: Für kurze Bescheinigungen sieht die GOÄ die Nr. 70 vor. Für Hausarztpraxen kann sie lohnend sein – doch ist Vorsicht geboten: Die Grenze zum Abrechnungsbetrug ist mitunter dünn.

EBM

Anamnese und klinische Untersuchung sind durch die Versichertenpauschale (03000 EBM) abgedeckt; dazu kommen die automatischen durch die KV ergänzten Pauschalen (03040, 03060, 03061 und 32001 EBM). Die Abrechnung der Wundversorgung erfolgt bei den Schürfwunden mit der 02300, bei der Platzwunde mit der 02301 EBM. Die Infiltrationsanästhesie kann nicht gesondert berechnet werden – ebenso wie anfallende Verbände.

GOÄ

Bei Privatpatienten erfolgt die Abrechnung mit den Nrn. 1 und 7, wobei die Nr. 7 mit 3,5-fachem Satz wegen der Untersuchung in mehreren Organregionen abgerechnet wird. Die Schürfwunden werden jeweils mit der Nr. 2003 abgerechnet, die Platzwunde an der Hand mit der Nr. 2004, die Infiltrationsanästhesie mit der Nr. 491. Zusätzlich Abrechnung der AU-Bescheinigung und der privaten Bescheinigungen jeweils mit der Nr. 70. Kontrolltermine rechnet die Praxis entweder mit den Nrn. 1 und 7 (inkl. Thoraxuntersuchung) oder den Nrn. 1 und 5 ab.

HZV

Im Landesverband Niedersachsen wird die primäre Wundversorgung in allen existenten HZV-Verträgen (BKK/IKK, IKKclassic und TK) als Einzelleistung vergütet: 02300 mit 8 Euro, 02301 mit 16 Euro und 02302 mit 30 Euro.

Schwerpunkt: Kurze Bescheinigung (GOÄ Nr. 70)

Täglich fallen Atteste, Bescheinigungen und kurze Bestätigungen in der Hausarztpraxis an. Wie aber werden diese honoriert? In der Gebührenordnung als Legende zu Nr. 70 GOÄ steht: “Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU)”. Die AU ist dabei nur ein Beispiel für eine Vielzahl von Bescheinigungen, die beim Hausarzt anfallen können.

Der Umfang einer “kurzen Bescheinigung” ist in der Regel nicht mehr als ein oder zwei Sätze. Immer wieder bemängeln Privatpatienten, dass die Krankenkasse die Gebühr für die AU-Bescheinigung nicht erstatte. Das ist korrekt – da eine derartige Bescheinigung nicht der Krankenbehandlung dient. Doch dafür andere Positionen einzutragen wäre Abrechnungsbetrug.

Es muss sich auch bei einer Bescheinigung um eine ärztliche Leistung handeln, die unabhängig davon, ob ein Dritter sie erstattet, honorarpflichtig ist. Nicht zu den kurzen Bescheinigungen und damit nicht mit Nr. 70 berechenbar sind übrigens Rezepte oder andere Vordrucke (Nr. 2 GOÄ) sowie schriftliche Befundberichte oder -mitteilungen, die mit der zugrundeliegenden Leistung honoriert sind.

Tipp: Um beim Patienten nicht den Verdacht zu schüren, dass die Praxis hier Schwarzgeld kassiert, sollte grundsätzlich eine Quittung ausgestellt werden, auch wenn die Leistung nicht Teil einer Privatrechnung ist. Praxiserprobt sind dabei vorgedruckte Quittungen, bei denen dann nur noch der Name eingetragen werden muss. Für ein vereinfachtes Handling sollte die Praxis einen runden Eurobetrag liquidieren – dies aber dann auch mit dem entsprechenden Multiplikator: 2,146-fach.

Eine liquidierte Bescheinigung pro Arbeitstag würde im Jahr ein Honorar von rund 1.000 Euro ergeben!

Quellen:

www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

www.kbv.de/media/sp/UV-GOAE_01.01.2021.pdf

Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), begründet von Dr. med. D. Brück, Version 4.27, Stand Juni 2020

Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2021

www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche (letzter Aufruf 28.3.2021)

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