Berlin. Die alte Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) trägt schon lange der modernen Medizin nicht mehr die notwendige Rechnung. Bundesärztekammer (BÄK), PKV und Beihilfestellen haben sich von vor längerer Zeit über eine neue GOÄ geeinigt. Es steht aber noch die Zustimmung des Gesetzgebers – konkret des Bundestags und des Bundesrats – aus. Wegen der COVID 19-Pandemie kann das noch etwas dauern. Lediglich die neuen Abrechnungspositionen für die Leichenschau wurden vorgezogen beschlossen, außerdem haben die Vertragspartner zur Pandemie einige zeitlich begrenzt gültige Entscheidungen getroffen.
Darunter war auch eine Vereinbarung zur Abrechnung von Videokonferenzen. Zusätzlich zu den im Rahmen einer solchen Leistung möglichen Gebührenordnungspositionen wurde die Abrechnung der Nr. 60 GOÄ (Vorstellung eines Patienten und/oder Beratung über einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multiprofessionellen Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts) beschlossen. Diese Leistung wurde jetzt noch auf die Indikationen „Gemeinsame ärztliche telekonsiliarische Fallbeurteilung im Rahmen diagnostischer Verfahren (z. B. bildgebender Verfahren wie CT-, MRT-, Röntgenaufnahmen, Videoendoskopie etc. und/oder z. B. histologischer Befundungen wie Schnittdiagnostik, Ausstrich) („Telekonsil“)“ sowie „Telemetrische Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers, eines Kardioverters bzw. Defibrillators und/oder eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT)“ erweitert. Letzteres gilt nur, wenn die Daten über eine größere räumliche Entfernung übertragen werden, beispielsweise aus der häuslichen Umgebung des Patienten heraus.
Wichtig: In den beiden letztgenannten Fällen wird dies als analoge Bewertung definiert. Begrenzt bis zum 30. September 2020 können diese Leistungen wegen der Pandemie auch ohne einen ansonsten notwendigen vorherigen persönlichen Arzt-Patientenkontakt (APK) berechnet werden.
Neue Abrechnungstipps für Telemedizin
Mit Beschluss vom 14./15. Mai 2020 hat der Vorstand der BÄK nun nachgelegt und Abrechnungsempfehlungen zu weiteren telemedizinischen Leistungen beschlossen. Auch wenn diese nicht mit dem PKV-Verband und sonstigen Kostenträgern vereinbart sind, können sie bei der Privatabrechnung angewendet werden.
Praxis-Tipp: Bei den „besonderen“ Kostenträgern wie insbesondere der Postbeamtenkrankenkasse B (Post B) oder der Krankenversicherung der Bahn (KVB) sollte man vor einer Berechnung die Akzeptanz dieser (analogen) Abrechnungsleistungen bestätigen lassen.
Das sind die neuen GOP
Auch eine Beratung durch den Arzt mittels E-Mail ist künftig analog nach Nr. 1 GOÄ abrechnungsfähig. Ausgeschlossen sind allerdings die Konversationsformen Chat und SMS. Die Beratung mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) kann hingegen originär (also nicht analog) nach den GOÄ-Nrn. 1 bzw. Nr. 3 berechnet werden. Die Beratung per Videoübertragung wird dabei von der BÄK als besondere Ausführung und damit als persönlicher APK eingestuft. Das bedeutet, dass – zumindest bis 30. September 2020 – hier auch der Hygienezuschlag nach Nr. A245 GOÄ zum Ansatz kommen kann. Das klingt zunächst vielleicht komisch, ist es aber nicht, denn diese Hygienepauschale ist eine globale Beteiligung der privaten Kostenträger an den Gesamtmaßnahmen, die in der Praxis im Rahmen der Pandemie erforderlich sind.
Als einzige Leistung im Rahmen einer körperlichen Untersuchung wurde der analoge Ansatz der Nr. 5 GOÄ für eine „Visuelle symptomatische klinische Untersuchung mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde)“ beschlossen.
Auch delegationsfähige Leistungen können per Video erbracht werden
Analog kann die Nr. 2 GOÄ für das Ausstellung von Rezepten und/oder Überweisungen und/oder die Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen mittels Videotelefonie oder E-Mail durch Medizinische Fachangestellte (MFA) zum Ansatz kommen. Die Erstellung oder Aktualisierung und ggf. elektronische Übersendung eines Medikationsplans ist analog nach Nr. 70 GOÄ und die Verordnung und ggf. Einweisung in Funktionen bzw. die Handhabung sowie Kontrolle der Messungen zu digitalen Gesundheitsanwendungen analog nach Nr. 76 GOÄ berechnungsfähig.