Telefonische BeratungGOÄ bietet viele Möglichkeiten bei nicht persönlichem Kontakt

Für die telefonische Beratung von Patienten und Angehörigen gibt es auch außerhalb von Corona-Zeiten einige Abrechnungsoptionen. Besonders eine GOÄ-Ziffer gerät aber gerne in Vergessenheit.

EBM

Zur Versichertenpauschale 03000 setzt die KV automatisch die 03040, 03060, 03061 und 32001 zu. Die beiden Hausbesuche werden mit der 01410 EBM abgerechnet. Die Pauschale enthält die Untersuchung und die telefonischen Folgekontakte mit der Tochter. Bei den Hausbesuchen kann zusätzlich die Chronikerpauschale I (03220) und II (03221) berechnet werden. Für das Gespräch mit der Patientin sowie der Tochter (insgesamt 22 Minuten) ist zweimal die 03230 EBM möglich.

GOÄ

In der GOÄ fallen für die Hausbesuche jeweils die Nr. 50 sowie die Nr. 7 für die Untersuchung an, zusätzlich ein Wegegeld nach Paragraf 8 GOÄ. Der Peakflow-Test kann mit der Nr. 608 abgerechnet werden. Für ein längeres Gespräch mit der Patientin kann die Nr. 50 mit einem höheren Faktor berechnet werden. Die Unterweisung der Tochter kann auch bei telefonischer Erbringung mit der Nr. 4 in Rechnung gestellt werden. Die von der Tochter ausgehende telefonische Beratung mit dem Hausarzt kann dieser jeweils mit der Nr. 1 berechnen.

HZV

Bei den Hausarztverträgen in Thüringen sind die Hausbesuche beim Vertrag mit der IKKclassic und mit den durch GWQ vertretenen BKKen mit der jeweils vertragstypischen Quartalspauschale abgegolten. Bei TK und dem Vertrag mit den durch spectrumK vertretenen BKKen kommt es zur Einzelleistung der 01410 EBM mit 30 Euro.

Schwerpunkt: Beratungen ohne persönlichen Kontakt in der GOÄ

Während in der Corona-Pandemie die Abrechnungsvorgaben vor allem für telefonische Kontakte im EBM zuletzt fortlaufend und mitunter überhastet geändert wurden, wird oft vergessen, dass auch in der GOÄ Abrechnungsmöglichkeiten für Beratungen ohne persönlichen Kontakt bestehen, die sich zu Corona-Zeiten nicht ändern. An vorderster Stelle ist hier die Nr. 1 (80 Punkte) zu nennen, bei der diese Möglichkeit bereits im Legendentext erwähnt ist. Dasselbe gilt für die eingehende Beratung nach Nr. 3 (150 Punkte). Aber auch die Nr. 4 (220 Punkte) ist bei telefonischer Erbringung möglich, und zwar sowohl die Erhebung einer Fremdanamnese als auch die Unterweisung von Bezugspersonen.

Nicht in Vergessenheit geraten sollte auch die Nr. 2 (30 Punkte), die sicher häufiger auftritt als in Nicht-Pandemiezeiten, aber dadurch unter Umständen auch eher mal vergessen wird. Drei vergessene “2er” machen im Jahr einen Honorarverlust von über 2.200 Euro.

Nicht zuletzt sind die Nrn. 806 (250 Punkte) und 812 (550 Punkte) im Einzelfall telefonisch abrechenbar.

Quellen:

www.kbv.de/html/ebm.php

www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html

www.kbv.de/media/sp/UV_GOAE_01.01.2019.pdf

Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), begründet von Dr. med. D. Brück, Version 4.24, Stand Juli 2019

Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2020

www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

www.hausaerzteverband.de/cms/Hausarztvertraege.988.0.html (letzter Aufruf 10.4.20)

www.buedingen-med.de/blog/2017/11/28/goae-psychiatrischer-facharztstatus/

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