EBM
Da es sich um den ersten Kontakt im Quartal handelt, setzt die Ärztin die Versichertenpauschale (03000 EBM) an. Die KV fügt die anfallenden Pauschalen hinzu (03040, 03060, 03061 und 32001 EBM). Sowohl die klinische Untersuchung, die Blutabnahme sowie die Punktion und der anschließende Kompressionsverband sind mit der Versichertenpauschale abgegolten. Die anfallenden Laboruntersuchungen rechnet die Laborge- meinschaft, die die Leistungen auch erbringt, direkt mit der KV ab.
GOÄ
Bei Privatabrechnung kommen zunächst die Nrn. 1 und 7 GOÄ (Bewegungsapparat) zur Abrechnung. Die Blutabnahme wird mit der Nr. 250 und die anfallenden Analysen des Basislabors mit den entsprechenden Positionen als Einzelleistung in Rechnung gestellt. Für die Bestimmung des CRP gibt es die Nr. 3524, wenn die Analyse in der Praxis erfolgt. Ansonsten ist sie ebenso wie die Bestimmung des Rheumafaktors als MIII-Leistung vom Laborarzt zu erbringen. Die Punktion des Kniegelenks rechnet die Ärztin mit der Nr. 301 ab, den Kompressionsverband mit der Nr. 204. Bei vorheriger Stichkanalanästhesie kann sie die Nr. 490 ansetzen, falls diese mit einem gesonderten Einstich erfolgt. Zusätzliche Abrechnung von Verbrauchsmaterial gemäß Paragraf 10 GOÄ.