Frau I. braucht mehrfach Beratung durch ihre Hausärztin (s. Box). Zur Abrechnung bieten sich für die Praxis verschiedene Wege.
EBM
Bei der Erstkonsultation rechnet die Ärztin die 03000 EBM ab, die KV fügt die Pauschalen hinzu. Der telefonische Kontakt kann nicht abgerechnet werden. Bei der dritten Konsultation fallen die 33042 und 03230 EBM für ein längeres therapeutisches Gespräch an. Diese Leistung kommt auch bei der vierten Konsultation noch einmal zum Tragen.
GOÄ
In der GOÄ werden die Erstkonsultation mit den Nrn. 1, 7 und 250 abgerechnet sowie die Laborparameter als Einzelleistung. Die telefonische Befundmitteilung wird mit der Nr. 2 in Rechnung gestellt; die nächste Konsultation mit den Nrn. 7, 410 und 3 x 420. Für die Schlussbesprechung rechnet die Praxis die Nr. 3 und nochmal die Nr. 7. GOÄ ab.
HZV
Falls Frau I. in Berlin-Brandenburg an einem Hausarztvertrag (HZV) teilnimmt, vergüten BKKen, IKKclassic und TK die Sonografie einzeln mit 21 Euro, aber maximal zweimal im Behandlungsfall. Die AOK zahlt einen Zuschlag von 2 Euro, wenn die Vorgaben der Qualitätszuschläge I oder II erfüllt sind. Die EK zahlen einen Zuschlag von 8 Euro auf die Pauschale P1.
Schwerpunkt Beratung: 1, 2 oder 3?
Bei der Beratung in der GOÄ leuchtet bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sofort die Nr. 1 auf. Damit scheint alles geklärt. Aber ist es das wirklich?