Wirtschaft + PraxisFremdanamnese: oft erbracht, aber auch abgerechnet?

Die Fremdanamnese dürfen Hausärzte nach EBM und HZV nicht einzeln abrechnen, anders in der GOÄ: Hier gibt es sogar zwei Ziffern. Eine psychische Erkrankung ist für die Abrechnung nicht immer bindend.

Immer wieder müssen Hausärzte auf eine Fremdanam­nese der Erkrankung des Patienten zurückgreifen, um das Krankheitsbild zu erkennen oder richtig einzuschätzen. Wie aber rechnet man diese korrekt ab?

EBM

Im EBM ist die Anamnese und damit auch die Fremdanamnese für ­Hausärzte in der Versichertenpauschale ­enthalten und somit nicht als Einzelleistung abrechenbar, auch wenn sie noch so oft erforderlich sein sollte. Lediglich für Psychiater gibt es für diese Leistung eine eigenständige Abrechnung, die GOP 21216. Damit ist auch bei HZV-Patienten die Fremdanamnese keine gesondert abrechenbare Leistung.

GOÄ

In der GOÄ ist es anders! Hier existieren mehrere Nummern für die Fremdanamnese: die 4 und die 835. Letztere ist zwar im Kapitel Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie verortet, aber dennoch im Einzelfall auch für Hausärzte abrechenbar. Die klassische Ziffer ist die Nr. 4, die „Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken“. Schon der Legendentext zeigt, dass es sich um zwei Leistungen handelt, die einzeln erbracht mit der Nr. 4 abgerechnet werden („und/oder“), aber auch in der Kombi nur einmalig pro Sitzung abrechenbar sind. Missverständlich wird oft das Vorliegen einer psychischen Erkrankung als Voraussetzung angenommen, dies ist jedoch nicht der Fall. Es sollte sich allerdings um eine eher ausführlichere Fremdanamnese handeln, auch wenn diese expressis verbis nicht gefordert ist. Jedoch heißt es in den Begründungen der Bundesregierung zur Vierten Änderungsverordnung der GOÄ sinngemäß: Die Fremdanamnese sollte aufwendig und schwierig sein.

Eine eindeutige Voraussetzung ist hingegen, dass die Fremdanamnese medi­zinisch notwendig sein muss. Aber nicht jede Fremdanamnese bei Kindern ist abrechenbar, wenn es sich etwa um Bagatellerkrankungen handelt.

Abrechnen kann man die Nr. 4 mit 220 Punkten einmalig im Behandlungsfall, auch mit Begründung nicht häufiger; bei ausführlicher Dauer oder komplexem Krankheitsbild kann man über den Schwellenwert hinaus steigern.

In der UV-GOÄ (BG-Fälle) ist eine vergleichbare Leistung nicht vorhanden, so dass hier auf eine entsprechende Abrechnung verzichtet werden muss, zumal auch eine Analogabrechnung nicht möglich ist.

Die Nr. 835 (64 Punkte) ist sicher nur in Ausnahmefällen von Hausärzten abrechenbar. Es handelt sich hierbei um ­eine einmalige Erhebung einer Fremdanamnese bei einem psychisch ­Kranken oder aber einem verhaltensgestörten Kind. Diese darf nicht in zeitlichem Zusammenhang mit einer eingehenden Untersuchung (entsprechend Nr. 800 oder 801) erfolgen, also in einer hiervon getrennten Sitzung. Auch wenn die Fremdanamnese in mehreren Sitzungen oder bei mehreren Bezugspersonen erfragt wird, kann man die Nr. 835 nur einmalig im Krankheitsfall in Rechnung stellen.

Quellen:

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