Bei der Abrechnung psychosomatischer Leistungen durch Hausärzte muss grundsätzlich zwischen EBM und GOÄ unterschieden werden. Sowohl die Voraussetzungen dazu als auch die Abrechnung selbst sind sehr unterschiedlich und bergen einige Stolperfallen.
Gerade die Abrechnung der Psychosomatik gerät oft in den kritischen Blick von Prüfern. Umso wichtiger ist es, die Voraussetzungen und Inhalte der Leistungen in EBM und GOÄ zu beachten.
Psychosomatik im EBM
Die Leistungspositionen des EBM, die Ziffern 35100 und 35110 sind Leistungen des Abschnitts 35 des EBM „Leistungen gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie)“ und hier des Unterabschnitts 35.1 „Nicht antragspflichtige Leistungen“.
Als solche dürfen sie nur dann von Vertragsärzten abgerechnet werden, wenn diese die Voraussetzungen der Psychotherapie-Vereinbarung erfüllen und von ihrer KV eine entsprechende Abrechnungsgenehmigung besitzen.
Im Paragraf 5 Abs. 6 der Vereinbarung wird für die Genehmigung zur Abrechnung der Ziffern 35100 und 35110 gefordert:
Nachweis einer mindestens dreijährigen Erfahrung in selbstverantwortlicher ärztlicher Tätigkeit und
die Vorlage von Weiterbildungszeugnissen über den Erwerb von Kenntnissen in einer psychosomatisch orientierten Krankheitslehre, reflektierte Erfahrungen über die Psychodynamik und therapeutische Relevanz der Arzt-Patienten-Beziehung und Erfahrungen in verbalen Interventionstechniken als Behandlungsmaßnahme – mindestens 80 Stunden, davon
– mindestens 20 Stunden Theorieseminare,
– mindestens 30 Stunden Balintgruppe und
– mindestens 30 Stunden Vermittlung und Einübung verbaler Interventionstechniken.
Die EBM-Nummern 35100 und 35110 weisen mit jeweils 193 Punkten eine identische Bewertung auf; dies entspricht aktuell einem Betrag von 22,18 Euro. Beide Leistungen bedürfen einer Mindestzeit von jeweils 15 Minuten und können auch bei längerer Dauer der Sitzung nicht mehrfach abgerechnet werden.
Bei mehrfacher Abrechnung Uhrzeit dazu
Dennoch ist eine maximale dreimalige Abrechnung der Ziffer 35110 gemäß der zweiten Anmerkung zu dieser Leistung erlaubt. Wie ist das zu verstehen?
Wenn eine verbale Intervention vorzeitig, aber frühestens nach 15 Minuten aus medizinischen Gründen abgebrochen werden muss, und wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt am selben Tag fortgeführt werden kann, dann ist nach mindestens 15 Minuten die EBM-Nummer 35110 erneut abrechenbar.
In diesen Fällen sollten die Leistungen, auch wenn dies nicht offiziell vorgeschrieben ist, mit den entsprechenden Uhrzeiten versehen werden, um zu dokumentieren, dass es sich um unterschiedliche Sitzungen handelt. Auch die Angabe des Unterbrechungsgrundes ist sinnvoll, um so bei einer eventuellen Abrechnungsprüfung Nachfragen der KV zuvorzukommen.
Weiterlesen
Meinung
Leserbriefe HA 18/24
Abrechnung
Nach Fehltritt: Fremdkörper entfernen und abrechnen
Gemeinsamer Bundesausschuss
G-BA: Van Treeck übernimmt Aufgaben von Lelgemann
Am 1. Juli hat die fünfte Amtsperiode des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) begonnen. Prof. Josef Hecken…
Systemische Therapie
G-BA erweitert Psychotherapie-Angebot für Kinder