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Leichenschau“Neue Legenden für GOÄ noch nicht praxistauglich”

Nach langem Ringen steht eine Lösung bei der Leichenschau an. Die Vergütung soll auf ein angemessenes Honorar gehoben werden.

Die Leichenschau soll deutlich besser bezahlt werden. Für die “vorläufige Leichenschau” könnten Ärzte ab Januar 2020 rund 110 Euro, für die “eingehende Untersuchung” rund 166 Euro abrechnen. Allerdings ist dies auch an Mindestzeiten von 20 und 45 Minuten gekoppelt.

Das sieht der Referentenentwurf zur “Fünften Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)” vor, der Ende April publik wurde. Zusätzlich zu den GOÄ-Nrn. 100 und 101 können Ärzte noch die Zuschläge F bis H der GOÄ sowie den neuen Zuschlag 102 bei besonderen Todesumständen (28 Euro, Mindestzeit 10 Minuten) berechnen.

Ebenso extra in Rechnung stellen können Ärzte ihren Aufwand für An- und Abfahrt mittels Wegegeld und Reiseentschädigung. Für diese Änderungen fasst der Gesetzentwurf den “Abschnitt VII. Todesfeststellung” der GOÄ neu.

Bislang bringt die Nr. 100 GOÄ 14,57 Euro, diese kann maximal auf 51 Euro gesteigert werden, so die Ärztekammer des Saarlandes. Samt Wegegeld erhielten Ärzte daher derzeit meist 65 bis 75 Euro pro Leichenschau.

Abrechnungsexperte Dr. Gerd Zimmermann vom Deutschen Hausärzteverband hält zwar die Höhe des künftigen Honorars für angemessen. Er kritisiert aber die Leistungslegenden. Diese beinhalteten zwei Vorgaben, die für die in der Praxis denkbaren Fälle nicht praktikabel seien.

So etwa die Zeitvorgaben für die Nrn. 100 und 101. Diese beziehen sich auf die Dauer der Untersuchung, mitunter könne aber bereits die An- und Abfahrt sehr lang dauern, die eigentliche Untersuchung sei teils auch in weniger als 20 Minuten sorgfältig zu erbringen. Zimmermann schlägt daher vor, die Zeitangabe zu streichen. Alternativ könne die Legende auch von “Dauer mindestens” auf “Abwesenheit mindestens” geändert werden.

Ebenso “realitätsfremd” sei die Formulierung, dass der Leistungskomplex den Besuch beinhalte, so Zimmermann weiter. Es könne zum Beispiel vorkommen, dass der Arzt zur Leichenschau gerufen werde, bis er aber ankomme, sei die Leiche schon abtransportiert. Zimmermann schlägt daher vor, die Leistung des “Aufsuchens” aus dem Komplex der 100 und 101 GOÄ zu streichen und die Bewertung entsprechend anzupassen. Stattdessen solle “eine eigenständige Abrechnungsposition (z.B. Nr. 103 GOÄ) mit dem Hinweis, dass zusätzlich Wegegebühren berechnet werden können” geschaffen werden.

Eine Übersicht über die neuen geplanten GOÄ-Ziffern finden Sie hier: https://hausarzt.link/gidN1

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