Die Dynamik der Gebührenordnungsregelungen im Zusammenhang mit der COVID 19-Pandemie ist ungebremst. Besonders die Änderungsfrequenz im vertragsärztlichen Bereich nimmt zu und macht es immer unübersichtlicher. Das Chaos wäre vermieden worden, wenn Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und Kassen von Anfang an für einen definierten Zeitraum alle Budgets aufgehoben und damit eine eindeutige Abrechnungssituation geschaffen hätten.
Das hätte nicht einmal besondere finanzielle Aufwendungen erfordert, da die Fallzahlen und damit die angeforderten Pauschalhonorare gesunken sind. Stattdessen wird über den “Schutzschirm” ausgeglichen, der außer zu weiterer Bürokratie vermutlich zu Ungerechtigkeiten bei der Honorarverteilung führen wird. Allein, dass fast jede KV eine andere HVM-Regelung zur Umsetzung des gesetzlichen Auftrags getroffen hat, lässt Schlimmes erahnen.
Die folgende Dokumentation gibt einen Überblick über die vertrags- und privatärztlichen Ausnahmeregelungen zur COVID 19-Pandemie (Stand 16.7.).
Änderungen in der GOÄ
- Die Regelungen zur Abrechnung telefonischer Kontakte mit dem Patienten, auch wenn dieser nicht mit einer COVID 19-Infektion in Verbindung steht oder stehen könnte, ist zum 31. Juli 2020 ausgelaufen. Ab diesem Zeitpunkt kann die Nr. 3 GOÄ – egal ob telefonisch oder im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (APK) erbracht – wieder nur noch einmal im Behandlungsfall und auch nur neben den GOÄ-Nrn. 5-8, 800 und 801 berechnet werden. Mit Begründung ist aber eine Mehrfachabrechnung weiter erlaubt und im neuen Behandlungsfall (neue Diagnose) auch ohne Begründung.
- Neu ist, dass der Hygienezuschlag A245 GOÄ bereits ab 9. April ansatzfähig ist (bislang galt dafür der 5. Mai). Die Leistung kann für jeden Behandlungstag, an dem es zu einem persönlichen APK gekommen ist, zwischen 9. April und 30. September zum 2,3-fachen Satz (14,75 Euro) berechnet werden. Da der Zeitraum rückwirkend erweitert wurde, können bereits verschickte Rechnungen ohne den “Hygienezuschlag” korrigiert werden.
- Weiter seit 5. Mai, aber jetzt verlängert bis 30. September, dürfen Ärzte die psychiatrisch-psychotherapeutischen Leistungen nach den Nrn. 801, 807, 808, 860 und 885 GOÄ sowie den Nrn. 804, 806, 817, 846, 849, 861, 863, 870 und 886 GOÄ als Videosprechstunde erbringen und abrechnen. Bei einer Videokonferenz kann ebenso im genannten Zeitraum die Nr. 60 GOÄ zusätzlich zu den anderen dort möglichen Leistungen angesetzt werden, auch wenn zuvor kein persönlicher APK stattfand. In den beiden letzten Fällen muss der Kontakt aber in Zusammenhang mit der Pandemie stehen und deshalb entsprechend begründet werden (weitere Änderungen bei der Nr. 60 s. S. 6). Beim Ansatz der Nr. A245 GOÄ ist dies nicht der Fall!