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BrandwundeGroßer Unterschied in EBM und GOÄ

Brandwunden reichen von umschriebenen Erythemen bis zu tiefen großflächigen Verletzungen. Doch nicht jede Brandverletzung ist im EBM abrechenbar, die GOÄ gibt hier mehr Spielraum.

Zur Abrechnung von Brandwunden (s. Box) bietet der EBM weniger Auswahl als die GOÄ.

EBM

Bei der Erstkonsultation rechnet er die 03000 sowie 01100 EBM für die Unzeit ab. Daneben kann er zweimal die 02301 EBM für die primäre Versorgung der Verletzungen an den Beinen abrechnen. Hierbei handelt es sich durch die Blasenbildung um Verletzungen der oberen Hautschichten. Die Konsultationen an den Folgetagen kann er weder mit einer Kontaktgebühr noch mit einer Verbandgebühr berechnen.

GOÄ

Wäre das Kind privat versichert, würde der Arzt bei der Erstvorstellung die Nrn. 1B und 5, zusätzlich zweimal die Nr. 2003 GOÄ abrechnen. Alternativ zur Nr. 2003 wäre eventuell auch jeweils die Nr. 209 bei flächenhaftem Erythem in Verbindung mit der Nr. 200 möglich. An den Folgetagen können bei persönlichen Kontakten und Wundkontrolle je die Nr. 1 und 5 angesetzt werden. Neben den Nrn. 2003, 200 und 209 wären zudem die Sachkosten gemäß Paragraf 10 abrechenbar; dabei kann bei den Nrn. 200 und 209 hilfsweise auf die Sachkostenbeträge der UV-GOÄ zurückgegriffen werden.

HZV

Bei den Hausarztverträgen des Hausärzteverbandes Berlin-Brandenburg ist die “kleine Chirurgie” (02300-02302 EBM) bei den BKKen, TK, KKH, HEK und hkk sowie IKKclassic als Einzelleistung über die HZV abrechenbar; Honorar 8, 16 oder 30 Euro. Bei den übrigen EK-Verträgen enthält die Pauschale bereits die Leistungen, zusätzlich gibt es den Zuschlag Z2 (5 Euro pro P1 und einmal im Versichertenjahr). AOK und IKK zahlen neben der Pauschale, abhängig von bestimmten Qualifikationen, einen Qualitätszuschlag Z2 (3 Euro) oder Z3 (5 Euro), wobei beide Zuschläge nebeneinander abgerechnet werden können.

Schwerpunkt: Versorgung von Brandwunden

Nach EBM abrechenbar sind Brandwunden, wenn zumindest die oberen Hautschichten verletzt sind. Erst dann handelt es sich um eine Wunde, die mit der 02300 (Jugendliche, Erwachsene) oder 02301 (Kinder bis zum 12. Lebensjahr) abgerechnet wird. Beim Erstkontakt im Quartal kommen die Versichertenpauschale 03000 sowie die automatisch von der KV zugesetzten Pauschalen 03040, 03060 (evtl.), 03061 und 32001 EBM dazu. Bei Vorstellung zur Unzeit können Ärzte zusätzlich die 01100 oder 01101 abrechnen.

Bei sekundären Wunden und bei mindestens drei persönlichen Arzt-Patienten-Kontakten im Quartal kann die 02310 EBM angesetzt werden. Dafür müssen aber die “niedrigeren” 02300 und 02301 gestrichen werden, da hier ein Abrechnungsausschluss besteht.

In der GOÄ ist eine akute Verbrennung immer ein neuer Behandlungsfall; damit sind beim Erstkontakt neben den meist genutzten Nrn. 1 und 5 Zusatzleistungen berechenbar. Abhängig von der Größe der Wunde wird die Nr. 2000 oder 2003 verwendet. Bei großflächigen Erythemen und entsprechender Einreibung fällt im Einzelfall auch mal die Nr. 209 an. Ein vorübergehender Schienenverband kann angezeigt sein, wenn es sich um eine gelenknahe Brandwunde handelt, auch dies aber nicht regelhaft.

Bei einer Sekundärheilung können die Nr. 2006 und daneben die Nr. 200 GOÄ abgerechnet werden, falls kein Arztkontakt zustande kommt, der dann mit der höherwertigeren Kombi 1 und 5 in Rechnung gestellt werden sollte. Nicht zu vergessen ist, dass Ärzte alle Leistungen bei entsprechender Situation mit Begründung auch über den Regelsatz hinaus steigern können, etwa bei sehr unruhigen Kindern.

 

Quellen: https://www.kbv.de/html/ebm.php

https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html

https://www.kbv.de/media/sp/UV_GOAE_01.01.2019.pdf

Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.24, Stand Juni 2018)

Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2019

https://www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

https://www.hausaerzteverband.de/cms/Hausarztvertraege.988.0.html

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