Der Beitrag “03230 EBM: Tappen Sie nicht in die Zeitfalle” (“Der Hausarzt” 4) erklärt, dass bei einer Überschreitung des Budgets für den Ansatz der Nr. 03230 EBM (45 Punkte pro Fall) die Gesprächsleistungen nicht mehr bezahlt werden. Ein Leser weist zu Recht darauf hin, dass diese Regelung zum 1. April 2017 durch einen Beschluss des Bewertungsausschusses aufgehoben wurde.
Seither wird jede Gesprächsleistung nach Nr. 03230 EBM vergütet, allerdings bei Anforderung über dem maximalen Punktzahlvolumen zu einem dann quotierten Betrag (EBM-Präambel zu Abschnitt 3, Nr. 9: “Für die Gebührenordnungsposition 03230 wird ein Punktzahlvolumen für die gemäß der Gebührenordnungsposition 03230 erbrachten und berechneten Gespräche gebildet, aus dem alle gemäß der Gebührenordnungsposition 03230 erbrachten Leistungen zu vergüten sind.”). Der Autor des Beitrags Dr. Heiner Pasch weist darauf hin, dass das finanzielle Ergebnis somit dasselbe sei.