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SeniorenDemenzverdacht bietet in GOÄ viele Optionen, im EBM nur zwei

Mit steigendem Alter klagen mehr Patienten über Gedächtnisverlust. Während bei der Abrechnung die richtige Ziffer im EBM vom Alter abhängt, wartet die GOÄ mit mehreren Möglichkeiten auf.

In der Hausarztpraxis ist das keine Seltenheit: Ein älterer Patient klagt über zunehmenden Gedächtnisverlust. Meist betrifft dies eher das Kurzzeitgedächtnis und ist damit eher nicht mit einer dementiellen Entwicklung zu erklären.

Eine Abklärung sollte aber trotzdem stattfinden. Bei Patienten ab 70 Jahren kann man bei solchen Symptomen als diagnostische Maßnahme das hausärztlich-geriatrische Basisassessement nach 03360 EBM durchführen und abrechnen. Das ist aber nur zweimal im Krankheitsfall möglich.

Wird eine dritte Testung innerhalb von vier Quartalen erforderlich oder ist der Patient noch nicht 70 Jahre alt, steht als Alternative die Leistung nach 03242 EBM (Testverfahren bei Demenzverdacht, 2,53 Euro) zur Verfügung.

In der GOÄ gibt es keine derartigen Einschränkungen, dafür aber je nach Art des Tests unterschiedliche Abrechnungspositionen. Die Testungen können in beiden Gebührenordnungen an eine qualifizierte MFA delegiert werden. Die Auswertung hingegen ist eine ärztliche Leistung.

WICHTIG: Die 03242 EBM darf jeder Arzt aus dem hausärztlichen Bereich abrechnen. Eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist nur die Diagnose “Demenzverdacht”. Es gibt keine Altersvorgabe.

In der GOÄ gelten die genannten Testungen als technische Leistungen und dürfen deshalb nur mit dem reduzierten Gebührenrahmen (1,8- bis 2,5-fach) berechnet werden. Der sogenannte Uhrentest (MMST) wird mit der GOÄ-Nr. 857 abgerechnet.

Erfolgen mehrere Tests in derselben Sitzung, können die einzelnen GOÄ-Nrn. nicht mehrfach abgerechnet werden. Der Mehraufwand ist aber durch eine Faktorsteigerung (bis 2,5) darstellbar.

Eine parallele Berechnung der Leistungen nach den Nrn. 855 bis 857 GOÄ ist allerdings in gleicher Sitzung möglich. Da diese GOÄ-Leistungen zum Abschnitt C bis O gehören, können sie auch nur einmal im Behandlungsfall mit den GOÄ-Nrn. 1 und 5 kombiniert werden.

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