Seit 1. April greift die EBM-Reform. Auch wenn Auf- und Abwertungen sich insgesamt aufwiegen, gibt es doch bei einzelnen Leistungen heftige Unterschiede – etwa bei der Akupunktur.
EBM
Die Erstkonsultation rechnen Hausärzte mit der Versichertenpauschale (VP) ab, die Kassenärztliche Vereinigung (KV) setzt automatisch die Pauschalen 03040, 03060, 03061 und 32001 zu. Die VP enthält bereits die Blutabnahme, die Laborleistungen rechnet die Laborgemeinschaft ab. Für die Erörterung der Ergebnisse und der Therapie wird die 03230 EBM angesetzt, für die Erhebung der fehlenden Angaben gemäß den Qualitätssicherungsvorgaben vor einer Akupunktur die 30790 EBM. Für die zehn Akupunktursitzungen am rechten Kniegelenk gibt es die 30791 EBM.
GOÄ
Bei GOÄ-Abrechnung Nrn. 1 und 7 (Bewegungsapparat), Nr. 250 (Blutentnahme) und die einzelnen Laborparameter als Einzelleistung. Nach Kenntnis der Ergebnisse Erörterung des weiteren Vorgehens (Nr. 3) und Durchführung der Akupunktur (pro Sitzung Nr. 269). Nach Beendigung der Serie erneute Erörterung über das weitere Vorgehen, erneut abgerechnet mit der Nr. 3.