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EBM-ReformAkupunktur verliert deftig mit EBM-Reform

Seit 1. April greift die EBM-Reform. Auch wenn Auf- und Abwertungen sich insgesamt aufwiegen, gibt es doch bei einzelnen Leistungen heftige Unterschiede – etwa bei der Akupunktur.

EBM

Die Erstkonsultation rechnen Hausärzte mit der Versichertenpauschale (VP) ab, die Kassenärztliche Vereinigung (KV) setzt automatisch die Pauschalen 03040, 03060, 03061 und 32001 zu. Die VP enthält bereits die Blutabnahme, die Laborleistungen rechnet die Laborgemeinschaft ab. Für die Erörterung der Ergebnisse und der Therapie wird die 03230 EBM angesetzt, für die Erhebung der fehlenden Angaben gemäß den Qualitätssicherungsvorgaben vor einer Akupunktur die 30790 EBM. Für die zehn Akupunktursitzungen am rechten Kniegelenk gibt es die 30791 EBM.

GOÄ

Bei GOÄ-Abrechnung Nrn. 1 und 7 (Bewegungsapparat), Nr. 250 (Blutentnahme) und die einzelnen Laborparameter als Einzelleistung. Nach Kenntnis der Ergebnisse Erörterung des weiteren Vorgehens (Nr. 3) und Durchführung der Akupunktur (pro Sitzung Nr. 269). Nach Beendigung der Serie erneute Erörterung über das weitere Vorgehen, erneut abgerechnet mit der Nr. 3.

HZV

In Hessen ist in allen Verträgen (AOK, BKK, EK, IKKclassic, LKK und TK) der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) die Akupunktur Teil der Quartalspauschale. Bei den Laboruntersuchungen sind die Analysen bei der AOK nicht über die HZV abrechenbar, da sie weder im Ziffernkranz enthalten noch als Einzelleistung erwähnt sind; deshalb läuft dies über die KV mit gesondertem KV-Fall. In allen anderen Verträgen sind sie Teil der Pauschale und privat bei der Laborgemeinschaft einzukaufen.

Schwerpunkt: Akupunktur nach der EBM-Reform 2020

Auch nach der Reform des EBM seit 1. April existieren weiter zwei Positionen für die Akupunktur: 30790 und 30791 EBM. Jedoch haben sich beide Bewertungen verändert.

Getreu dem Ziel der Reform, die “zuwendungsorientierte Medizin” zu stärken, wurde die 30790 (Eingangsdiagnostik und Abschlussuntersuchung zur Behandlung mittels Körperakupunktur) von 470 auf 516 Punkte aufgewertet, also um immerhin 5,05 Euro. Im Gegenzug ist aber die Behandlung selbst (30791: Durchführung einer Körperakupunktur und ggf. Revision des Therapieplans) von 212 auf 166 Punkte gesunken. Dies entspricht ebenso 5,05 Euro.

Geht man von den üblichen zehn Sitzungen pro Krankheitsfall (= vier Quartale) aus, summiert sich der Verlust insgesamt auf 414 Punkte oder 45,49 Euro (-16 Prozent). Auch bei einer mit Begründung verlängerten Serie von 15 Sitzungen sieht das Ergebnis ähnlich aus: -17,6 Prozent.

Geblieben sind die Voraussetzungen, um Akupunktur abrechnen zu dürfen.

Von ärztlicher Seite aus gehören dazu die KV-Genehmigung nach den Vorgaben der Qualitätssicherungs-Vereinbarung Akupunktur:

1. Berechtigung zum Führen der Zusatzweiterbildung “Akupunktur”

2. Kenntnisse in der Psychosomatischen Grundversorgung (nachgewiesen durch die erfolgreiche Teilnahme am 80-stündigen Curriculum der Bundesärztekammer)

3. Nachweis der Teilnahme an einem von der Ärztekammer anerkannten interdisziplinären Kurs über Schmerztherapie von 80 Stunden Dauer.

Abrechenbar sind die Leistungen bei nur zwei Diagnosen:

1. chronische LWS-Schmerzen seit mindestens sechs Monaten oder

2. chronische Gonarthrose-Schmerzen seit sechs Monaten.

Bei allen anderen Diagnosen müssen die Patienten selbst bezahlen.

 

Quellen: www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

www.kbv.de/media/sp/EBM_2Q2020_Internet.pdf (EBM 1.4.2020)

www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/42goae/volltext.pdf (GOÄ)

www.hausaerzteverband.de/cms/Hausarztvertraege.988.0.html

Erstellungsdatum: 22.2.2020

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