Um die 35100 EBM abrechnen zu können, müssen Ärzte nicht zwingend eine F-Diagnose dokumentieren. Zulässig sind dafür etwa auch Diagnosen aus dem R- oder Z-Kapitel sowie Kodes für Symptome von “körperlichen Beschwerden”. Das stellt die Kassenärztliche Vereinigung Bremen (KV) auf Intervention des Hausärzteverbandes Bremen klar.
In ihrem Juli-Rundschreiben hatte die KV über die Abrechnungsvoraussetzungen für die GOP 35100 und 35110 bei psychosomatischen Krankheitszuständen berichtet. “Es wurde der Eindruck vermittelt, dass wir die GOP 35100 nur abrechnen dürfen, wenn eine F-Diagnose vorliegt”, erklärt Hausärzteverbandsvorsitzender Dr. Hans-Michael Mühlenfeld, warum der Verband auf eine Klarstellung gedrungen hatte.
Es gebe auch viele andere Beratungsanlässe wie Kopf- oder Bauchschmerzen, bei denen mitunter Leistungen nach 35100 EBM infrage kommen könnten. Würden die Abrechnungsbestimmungen auch für diese Fälle zwingend eine F-Diagnose vorsehen, würden den Patienten solche Diagnosen “angehängt”. Das sei schlimm, so Mühlenfeld. Die KV korrigierte sich daher daraufhin: Die Liste der Indikationen im Rundschreiben sei “nicht abschließend” gewesen.