Wirtschaft + PraxisEBM: Zwei Ziffern für Geriatrie

Ab Juli erhält der EBM einen neuen Abschnitt zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik und Versorgung. Zwei der Ziffern können auch Hausärzte abrechnen, erklärt Autor Dr. Heiner Pasch.

Zum 1. Juli 2016 wird ein neuer Abschnitt in den EBM eingeführt: 30.13 Spezialisierte geriatrische Diagnostik und Versorgung. Den Einstieg in diese weiterführende geriatrische Versorgung macht die GOP 30980 (Abklärung vor der Durchführung eines weiterführenden geriatrischen Assessments, 194 Punkte, Abb. 1). Abrechnen können sie Hausärzte und einige Fachärzte in Kooperation mit einem Hausarzt (Abb. 2). Denselben Leistungsinhalt können auch geriatrisch spezialisierte Fachärzte und geriatrische Institutsambulanzen abrechnen, aber mit der niedriger bewerteten GOP 30981 (131 Punkte). Beide Ziffern bedürfen einer konsiliarischen Beratung zwischen Hausarzt und spezialisiertem geriatrischen Facharzt.

Voraussetzungen: Die Leistungen des Abschnitts 30.13 sind nur abrechenbar bei

Die weiterführende geriatrische Diagnostik (Paragraf 135 Abs. 2 SGB V) können nur spezialisierte Geriater oder geriatrische Institutsambulanzen (GIA) abrechnen (Einzel-heiten dazu auf www.derhausarzt.eu).

Eine zweite nur von Hausärzten und den in der Präambel Punkt 1 genannten Fachärzten abrechenbare Leistung ist die GOP 30988 (Abb. 3): Zuschlag zu den GOP 03362, 16230, 16231, 21230 und 21231 für die Einleitung und Koordination der Therapiemaßnahmen nach multiprofessioneller geriatrischer Diagnostik gemäß GOP 30984. Für diese Leistung besteht ein striktes Abrechnungsfenster, nämlich nur innerhalb von vier Wochen nach dem weiterführenden Assessment (GOP 30984).

Beide Leistungen, GOP 30980 und 30988, gehen mit ihrer Prüfzeit (zwölf bzw. vier Minuten) ins Quartalsprofil ein. Geändert wurde die zweite Anmerkung zur GOP 03362, wobei ab dem 1. Juli 2016 diese Leistung nur bei Vorliegen eines hausärztlichen geriatrischen Basisassessments und/oder eines weiterführenden geriatrischen Assessments erlaubt ist.

Abb. 1: GOP 30980, Obligate Leistung

  • Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt

  • Abklärung und konsiliarische Beratung vor der Durchführung eines weiterführenden geriatrischen Assessments zwischen einem Arzt gemäß Nr. 1 und einem geriatrisch spezialisierten Arzt gemäß Nr. 2 der Präambel des Abschnitts 30.13

  • Überprüfung der Notwendigkeit eines weiterführenden geriatrischen Assessments und der hierfür ggf. erforderlichen Informationen und Untersuchungsbefunde

Abb. 2: Ärzte mit der Abrechnungsbefähigung

GOP 30984, 30988 (LT. PRÄAMBEL NR. 1)

  • Hausärzte gemäß Paragraf 73,1 SGB V

  • FÄ für Neurologie

  • FÄ für Nervenheilkunde

  • FÄ für Neurologie und Psychiatrie

  • FÄ für Psychiatrie und Nervenheilkunde

  • FÄ mit der Zusatzbezeichnung Geriatrie

Abrechnung GOP 30984:

Die Abrechnung erfolgt mit der GOP 30984 (882 Punkte) für die ersten 60 Minuten, bei längerer Dauer anschließend höchstens zweimal mit der GOP 30985 (jeweils 325 Punkte) und dann höchstens zweimal GOP 30986 (jeweils 234 Punkte). Im Höchstfall sind also 2000 Punkte abrechenbar.

Abb. 3: GOP 30988, Obligate Leistung

  • Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt

  • Einleitung und/oder Koordination der Behandlung, ggf. Durchführung therapeutischer Maßnahmen gemäß dem Therapieplan, nach Durchführung eines multiprofessionellen geriatrischen Assessments

Quellen

  • EBM 2016

  • KBV Praxisnachrichten 23.7.2015

  • KBV Praxisnachrichten 17.3.2016

  • BWA Beschluss vom 11.3.2016 (372. Sitzung)

  • Vereinbarung Geriatrische Institutsambulanz vom 15.7.2015

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