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HZVTK-Vertrag fördert digitale Anwendungen

Auch wenn noch nicht alle Praxen über die nötigen technischen Voraussetzungen verfügen, gehören schon heute immer neue digitale Anwendungen zum Praxisalltag. Die Techniker Krankenkasse hat das in den jüngsten Vertragsanpassungen bereits berücksichtigt.

Trotz angebotener Übergangslösungen sollten sich Praxen auf die anstehenden Neuerungen vorbereiten und unter anderem einen sogenannten KIM-Dienst (Dienst für Kommunikation und Medien) bestellen.

Nur so können zum Beispiel Krankschreibungen digital an die Krankenkassen übermittelt werden. Für die elektronische Signatur wird außerdem ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) der zweiten Generation benötigt.

Pünktlich zum Start der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) am 01. Oktober hat die Techniker Krankenkasse (TK) deshalb jetzt ihren HZV-Vertrag angepasst.

Neben der Aufnahme von Einzelleistungen zur Befüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) wurden die Voraussetzungen zur Vergütung des Innovationszuschlages angepasst sowie neue Leistungen aufgenommen (Tab.).

Folgende Anpassungen gelten ab dem 1. Oktober 2021 im TK-HZV-Vertrag:

Der Innovationszuschlag in Höhe von 8,00 EUR auf die P2 wird ab dem 1. Oktober 2021 vergütet, wenn mindestens vier der folgenden besonderen Infrastrukturausstattungen in der Praxis vorliegen:

  • TI-Paket mit Vorhalten des jeweils verfügbaren aktuellsten Updates für
    • KIM (mind. Version 1.5)
    • Elektronischen Heilberufeausweis (mind. G2)
    • e-Health Konnektor (mind. PTV4)
    • Praxisverwaltungssystem (PVS) (Anwendung Module NFDM, eMP, eAU, ePA, eRezept)
    • e-Health-Kartenterminal
  • Versand und Empfang von elektronischen Arztbriefen unter Nutzung von KIM
  • Bereitstellung online buchbarer Termine
  • Angebot einer Videosprechstunde
  • Einsatz eines PVS-Impfmanagement- Systems
  • Teilnahme am “eRezept Deutschland”

Um den Innovationszuschlag zu erhalten, ist eine Meldung der Infrastrukturausstattungen per Selbstauskunft je Hausarzt erforderlich. Diese finden Sie auf der Website www.hzv.de, sie können alternativ auch direkt über das Arztportal unter www.arztportal.net gemeldet werden.

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