Berlin. Hausärztinnen und Hausärzte, die es noch nicht getan haben, sollten sich jetzt auf die Verschickung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (E-AU) vorbereiten. Denn die Umstellung nimmt einige Zeit in Anspruch. Und sie ist nur die erste von vielen Digitalisierungsschritten in den Praxen. Eine Checkliste von „Der Hausarzt“ fasst zusammen, welche Komponenten für die künftigen Anwendungen nötig sind.
Der Hintergrund: Spätestens bis Ende 2021 müssen die Praxisverwaltungssysteme so umgerüstet sein, dass Praxen die AU elektronisch an die Krankenkassen senden können. Künftig informieren nicht mehr gesetzlich Versicherte, sondern die Vertragsärzte die Krankenkasse über eine Arbeitsunfähigkeit.
Die dafür erforderlichen Komponenten und Dienste sind zwar inzwischen zugelassen, aber noch nicht in allen Praxen installiert. Das neue Verfahren tritt zum 1. Oktober in Kraft. Bis zum 31. Dezember können Ärzte aber noch das alte Verfahren mit dem Muster 1 nutzen.
Da bisher noch nicht alle Krankenkassen die digitalen AU auch empfangen könnten, weist der Deutsche Hausärzteverband darauf hin, dass die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) Ärzten derzeit rät, den Kassendurchschlag der Papier-AU weiterhin den Patienten mitzugeben. Zudem sollten Hausarztpraxen darauf achten, dass sie mit ihrer Praxissoftware auch nach Updates noch eine Papier-AU erstellen können, so der Verband.
E-Heilberufsausweis dauert am längsten
Für das neue elektronische Verfahren müssen Hausärzte bestimmte technische Voraussetzungen schaffen. Am besten beginnen Hausärzte mit der Bestellung des elektronischen Heilberufsausweises (eHBA) der zweiten Generation, rät Ralf Remlinger vom IT-Dienstleister BS Bucher Systemlösungen. Der eHBA ist für die Versendung der E-AU erforderlich.
„Ihn zu bekommen, dauert am längsten. Zurzeit etwa sechs Wochen“, sagt Ralf Remlinger. Ärzte können ihn etwa über die Landesärztekammern bestellen.
Der richtige Umstellzeitpunkt
Um die E-AU verschicken zu können, müssen Praxen an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sein – was inzwischen bei den meisten der Fall ist. Darüber hinaus müssen sie mindestens mit einem E-Health-Konnektor (PTV3), besser mit einem ePA-Konnektor (PTV4+) ausgestattet sein. Damit die neue Funktion läuft, bekommen Hausärzte vom Anbieter ein entsprechendes Update für ihr Praxisverwaltungssystem.
Achtung: Sobald das Update aufgespielt ist, können Praxen das alte Muster 1 für die AU nicht mehr ausstellen. Das neue Verfahren funktioniert aber erst, wenn der sogenannte KIM-Dienst (Kommunikation im Medizinwesen) einsatzbereit ist. Aus diesem Grund sollten Ärzte erst umstellen, wenn der KIM-Dienst funktioniert.
Mit dieser speziellen E-Mail-Adresse wird die E-AU gesendet. Sie ist für die Kommunikation innerhalb der TI vorgesehen, etwa mit anderen Praxen oder Krankenkassen – und nicht für den Kontakt mit Patienten. „Der KIM-Dienst kann beim Anbieter der Praxissoftware bestellt werden“, sagt Franziska Gruschka vom Praxissoftwareanbieter medatixx.
Mehrere Optionen für die Signatur
Bevor Ärzte die E-AU versenden können, müssen sie sie mit dem eHBA signieren. Dafür brauchen sie ein Kartenlesegerät. Für die Signatur gibt es mehrere Möglichkeiten. „Ärzte können jede einzelne E-AU signieren“, erklärt Gruschka.
Eine andere Möglichkeit ist die sogenannte Stapelsignatur. Dabei sammelt das EDV-System die E-AU, am Ende des Arbeitstages kann der Arzt alle auf einmal verschicken. Darüber hinaus gibt es die Komfortsignatur, mit der Ärzte einmal für einen bestimmten Zeitraum bis zu 250 E-AU freigeben können.
Übergangsfrist für Praxisausweis SMC-B
„Haben Ärzte den eHBA noch nicht erhalten, können sie bis zum 31. Dezember den Praxisausweis SMC-B für die Signatur nutzen“, sagt Roland Stahl, Sprecher der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Wie viele Praxen bereits die technischen Voraussetzungen erfüllen, kann die KBV bisher nicht sagen. Ein Indikator ist die Verbreitung des eHBA in der ambulanten Versorgung. Nach Angaben der Bundesärztekammer lag sie im September 2021 bei rund 52 Prozent.