ÜbergangsfristE-Arztbrief erst ab März 2024 Pflicht

Dass das Bundesgesundheitsministerium TI-Pauschalen samt strengen Vorgaben aufgestellt hat, sorgte für scharfe Kritik. Nun stellt das Ministerium gegenüber der KBV zumindest "erste Anpassungen" in Aussicht. Auch Hausarztpraxen sind von diesen betroffen.

Versenden eines E-Arztbriefes: Die Anwendung bleibt zunächst freiwillig.

Berlin. Hausärztinnen und Hausärzte müssen erst ab 1. März 2024 nachweisen können, dass sie E-Arztbriefe versenden können. Bis dahin bleibt die Anwendung – wie heute – freiwillig. Das habe das Bundesgesundheitsministerium in Aussicht gestellt, wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) am Donnerstag (21.7.) mitgeteilt hat.

Denn bislang ist die Anwendung des E-Arztbriefes zahlreichen Praxen mit Blick auf ihr Softwaresystem praktisch noch gar nicht möglich, wie die KBV erklärt: Anfang Juli seien erst 44 Systeme von erwarteten 139 zertifiziert gewesen. „Viele Praxen haben dadurch keine Möglichkeit, das Software-Modul fristgerecht zu erwerben“, heißt es.

Für die KBV war das einer von mehreren Punkten, an denen es mit Blick auf die seit 1. Juli geltenden, durch das Ministerium festgelegten TI-Pauschalen nachzujustieren gilt. Das Ministerium habe nun „erste Anpassungen“ in Aussicht gestellt.

Ministerium will “Druck auf Hersteller” aufbauen

Diese betreffen in erster Linie Psychotherapeuten, die keine Abschläge in Kauf nehmen müssen, wenn sie bestimmte digitale Anwendungen nicht vorhalten.

Darüber hinaus wird jedoch auch an für Hausarztpraxen relevanten Stellschrauben gedreht – oder eben nicht: Denn an der Regelung, wonach eine Praxis die funktionsfähige Ausstattung mit neuen, gesetzlich verpflichtenden Anwendungen innerhalb von drei Monaten nachweisen soll, wolle das Ministerium trotz scharfer Kritik der ärztlichen Vertretung festhalten. Ärztinnen und Ärzte haben keinen Einfluss auf die Entwicklung der Anwendungen durch die Hersteller, werde aber durch Kürzung seiner TI-Pauschale sanktioniert, bemängelt die KBV.

Das Ministerium wolle jedoch an der Regelung festhalten, “um den Druck auf die Hersteller aufrechtzuerhalten”. “Es stellte allerdings in Aussicht, Umsetzungspflichten über einen Verwaltungsakt anpassen zu können, sollten die Hersteller nicht liefern.”

Entfallen sollen hingegen die Verjährungsvorschrift, wonach Praxen Ansprüche auf Auszahlung der TI-Pauschale innerhalb eines Jahres nach Anschluss an die TI beziehungsweise erstmaliger Nutzung der vorgeschriebenen Anwendungen, Komponenten oder Dienste gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) geltend machen müssen.

Grundsätzliche Kritik an Sanktionen bleibt

Die KBV erwarte vom Ministerium, dass es die angekündigten Änderungen nun schnellstmöglich umsetze. „Die Praxen brauchen Rechtssicherheit“, betonte KBV-Vorstandsmitglied Dr. Sibylle Steiner.

Grundsätzlich bestehen bleibe trotz des Entgegenkommens die Kritik am Mechanismus der Sanktionen, die auch der Deutsche Hausärzteverband bemängelt.

 

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