Die elektronische Patientenakte (E-Akte) hat das Potenzial, die Versorgung der Versicherten zu verbessern. Ärztinnen und Ärzte würden einen leichteren und schnelleren Datenaustausch begrüßen. Ein Blick in den Plan der Gematik.
Die elektronische Patientenakte (E-PA) soll Chancen zur besseren Behandlung bieten. Ein Überblick über beteiligte Mitbehandler, von anderen verordnete Medikation, ein schnellerer Datenaustausch zwischen allen Beteiligten sowie ein besserer Überblick für die Versicherten selbst, sind nur ein paar der denkbaren Vorteile.
Damit der Mehrwert bei Praxisteams und Versicherten zu spüren ist, wird eine gute Umsetzung im Praxisverwaltungssystem (PVS) das A und O sein. Ende Januar haben die Gesellschafter der Gematik – ausgenommen die ärztlichen Stellvertreter – die technischen Spezifikationen beschlossen [1, 2, 3]. Was kommt nach dem Gematik Fachkonzept “ePA für alle” (Stand 25.1.) also auf Praxen zu?
Ambitionierter Zeitplan
Die Möglichkeit einer E-Akte gibt es für Versicherte seit 2021. Von 15. Januar 2025 an soll aber auf die “Opt-out”-Lösung umgestellt werden (“Der Hausarzt” 3/24): Man erhält grundsätzlich eine E-Akte – es sei denn, man hat dem innerhalb von sechs Wochen nach der Information der Kasse widersprochen.
Bis Mitte Januar sollen die Kassen ihren Versicherten eine E-Akte zur Verfügung stellen. Nach den Erfahrungen mit E-AU und E-Rezept bezeichnen selbst diese den Zeitplan als ambitioniert. Starten soll die E-Akte ab Januar 2025 mit Basisfunktionen, Updates im Juli 2025 und Januar 2026 sollen weitere Funktionen hinzufügen (siehe Kasten unten).
Diese Daten sind anzulegen
Mit dem Digital-Gesetz wurden Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, Behandlungsdaten in die E-Akte einzutragen – außer Versicherte lehnen dies ab. Zu dokumentieren sind Medikationsinformationen (Medikationsliste, AMTS-relevante Zusatzinformationen, Medikationsplan), Klinik-Entlassbriefe, Arztbriefe aus Akutversorgung und ambulanter Behandlung, Labor und E-Bildbefunde.
Merke: Auf Wunsch der Versicherten können Dokumente auch hochgeladen und dann verschattet werden. Über diese Option muss bei Daten aufgeklärt werden, die eine Stigmatisierung oder Diskriminierung zur Folge haben könnten (wie sexuell übertragbare Infektionen, psychische Erkrankungen, Schwangerschaftsabbruch) – hier ist die Eintragung freiwillig. Lehnen Versicherte dies ab, müssen Ärztinnen und Ärzte dies in ihrem PVS dokumentieren.