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Der Praktische FallAkteneinsicht: Erben sind nicht immer berechtigt

Die Betreuung schwer kranker Patienten und ihrer Angehörigen endet für Hausärzte nicht automatisch mit dem Tod. Ein Blick ins Gesetz zeigt, wann die postmortale Herausgabe der Patientenakte erlaubt ist.

Hausarzt A. hat seinen hochbetagten Patienten über viele Jahre betreut. Nach dessen Tod verlangt die Familie des verstorbenen Patienten Einsicht in dessen Patientenakte. Was ist zu tun?

Das Recht des Patienten auf Einsichtnahme in seine Originalpatientenakte ist in Paragraf 630g Bürger- liches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die gesetzliche Regelung dient insbesondere dem Recht des Patienten auf informationelle Selbstbestimmung. Daneben ist das Einsichtnahmerecht auch in Paragraf 10 Abs. 2 Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) geregelt.

Grundsätzlich ist der Patient, also diejenige Person, die tatsächlich behandelt worden ist und den Behandlungsvertrag geschlossen hat, nach diesen Regelungen einsichtsberechtigt. Doch was passiert mit diesem Akteneinsichtnahmerecht, wenn der Patient verstirbt? Darf ein Dritter Einsicht in die Patientenakte nehmen?

Patientenwille zentral auch nach dem Tod

Der Umgang mit dem Einsichtnahmerecht nach dem Tod eines Patienten ist in Paragraf 630g Abs. 3 BGB geregelt. Dieser bestimmt je nach den Gründen, auf die die Einsichtnahme gestützt wird, entweder die Erben des Patienten oder seine nächsten Angehörigen als einsichtsberechtigte Personen. Grundsätzlich ist aber zunächst zu beachten, dass einem Einsichtsbegehren der ausdrückliche oder mutmaßliche Patientenwille entgegenstehen kann (Abs. 3 S. 1 “ist ausgeschlossen”). Demnach kommt es vorrangig auf eine entsprechende Willensäußerung des Patienten an.

Sofern dieser mündlich oder schriftlich verfügt hat, dass eine postmortale Einsichtnahme verwehrt sein soll und der Arzt hiervon Kenntnis erlangt hat, entsteht das Recht auf postmortale Einsicht in die Patientenakte von vornherein nicht. Ebenso kann aber auch der sogenannte mutmaßliche Wille des Patienten dem Einsichtnahmerecht der grundsätzlich einsichtsberechtigten Personen entgegenstehen. Die Auslegung des mutmaßlichen Willens des Patienten hat sich hierbei stets an dem Zweck des eingeschränkten Einsichtsrechts von Patientenakten zu orientieren.

Knackpunkt: Geht es um Vermögens-Fragen?

Das postmortale Einsichtsrecht steht nach Paragraf 630g Abs. 3 S. 1 BGB den Erben zu, sofern es sich um die Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen des Patienten handelt. Erben im Sinne der Vorschrift sind entweder die testamentarisch eingesetzten oder die gesetzlichen Erben des Verstorbenen. Beim Streit über die Testierfähigkeit können Dritte, die bislang nicht Erben sind, keine Einsichtnahme verlangen. Sofern es um die Wahrnehmung immaterieller Interessen geht (s. oben), sind auch die nächsten Angehörigen des Patienten einsichtsberechtigt.

Fazit: Unterscheidung nach Interessenslage

Bei der Frage, wer nach dem Tod eines Patienten in dessen Akte Einsicht nehmen darf, wird zwischen der Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen und der Wahrnehmung immaterieller oder ideeller Interessen differenziert: Zu vermögensrechtlichen Interessen zählen insbesondere die Prüfung der Geltendmachung von haftungsrechtlichen Ansprüchen, die in der Person des verstorbenen Patienten entstanden sind und auf die Erben übergegangen sind, sowie von Versorgungs-, Versicherungs- und Rentenansprüchen. Bei der Beurteilung der immateriellen Interessen wird stets bei der Auslegung, ob das Interesse das Einsichtsersuchen trägt, eine Abwägung zwischen dem Totenfürsorgerecht der Angehörigen und dem postmortalen allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen zu treffen sein. Diese Abwägung obliegt dem behandelnden Arzt, der die Patientenakte führt bzw. aufbewahrt.

 

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